Klage wegen der unzureichend begründeten Inhaftierung von Johanna Walraff, der Frau des Klägers, aufgrund einer Denunziation von Melchior Marguets - Bürger von Stablo - , der sie der Hexerei bezichtigt hatte. Der Kläger wirft den Beklagten vor, daß sie der Folter ausgesetzt wurde, keine Nahrung erhielt und auch keine Möglichkeit zur Verteidigung hatte. Unter Berufung auf die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. verlangt er außerdem, daß bei der Entlassung seiner Frau - die sich unschuldig bekannt hatte - aus dem Gefängnis angeblich einbehaltener Besitz wie auch abgenommene Gelder restituiert werden und der gute Ruf seiner Frau wiederhergestellt wird. Die Beklagten sollen sich geweigert haben, die Beträge ordnungsgemäß zu quittieren. Der Kläger erklärt außerdem, daß sich die Beklagten an anderen Unschuldigen, denen die gleichen Vergehen vorgeworfen wurden, unrechtmäßig bereichert hatten. Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des RKG, da es sich um einen Kriminalprozeß handeln soll, und verweisen darauf, daß sie dem Bischofvon Lüttich unterstehen und der Kläger dem Reich ebenfalls nicht immediat unterworfen sei. Gegen ein dem Kläger auferlegtes Strafgeld von tausend Rosennobeln erwirkte dieser 1624 am RKG unter Verweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens bei diesem Gericht erneut ein Mandat (vgl. RKG 5961 (W 244/778)). Vgl. RKG 3312 (L 44/89).