Hintergrund des Prozesses sind die Verurteilungen des Wilhelm Kreitz wegen Beleidigung und Ehrabschneidung am 10. Jan. 1685 (Kläger Peter Rosenbaum, der mit Verräter, Dieb und Schelm beschimpft worden ist) und am 8. Feb. 1689 (Kläger Johann Nyßen am Roltenberg, dessen Schwiegervater, dem Schatzheber Johann Ostlender, Veruntreuung der Steuergelder unterstellt worden ist) zu 25 Goldgulden und 14 Goldgulden Brüchtenstrafe. Da Kreitz nicht zahlte, wurde ihm ein Pferd im Wert von 32 - 50 Rtlr. (10 Goldgulden seien nun über 50 Rtlr. wert) gepfändet. Dagegen wandte sich Kreitz mit einer Gewaltklage an den Vogt Franz Abels und dessen Schöffengericht und danach an den Herzog von Jülich als Vogt von Kornelimünster. Das zuständige Appellationsgericht sei jedoch das Lehensgericht von Kornelimünster. Im Zusammenhang mit dem Fall Kreitz ständen zwei nächtliche Überfälle bzw. Exekutionen von bewaffneten jül. Untertanen auf den Mausbacher Hof (Gem. Gressenich, Kr. Aachen) der Abtei Kornelimünster, wobei im Mai 1692 3 Pferde und im Juli 1692 203 Schafe beschlagnahmt worden sind. Der Abt klagt am RKG auf Aufhebung des durch die jül. Regierung angenommenen Rekurses und ihrer angemaßten Anordnungen und gewaltsamen Exekutionen, auf Verweis des Falles Kreitz an den zuständigen Richter, auf Rücknahme des Rekurses durch Kreitz und auf Restituierung der beschlagnahmten Pferde und Schafe samt Schadenersatz und Zinsen. Er wirft den Beklagten Landfriedensbruch und Verletzung seiner Hoheitsrechte sowie seiner Reichsunmittelbarkeit vor. Die Brüchtenstrafe sei sein Regal als Land- und Grundherr von Kornelimünster. Die Vogtei besitze der Herzog von Jülich von ihm nur zu Lehen. Das Vogteirecht beinhalte keine Jurisdiktion gegen den Territorialherrn. Er stützt seine Klage auf den „vogteilichen Hauptvertrag“ zwischen dem Herzog von Jülich und dem Abt von Kornelimünster von 1569, auf ein Schöffenweistum und auf ein RKG-Urteil von 1655.