Marquard von Königsegg, Landkomtur im Elsaß, Jakob Truchseß von Waldburg, Landvogt in Schwaben, und Haupt von Pappenheim vergleichen als königliche Kommissare auf einem Termin im Rathaus von Ravensburg Streit zwischen Johann [II.] Blarer, Abt, und dem Konvent von Weingarten einerseits, deren armen Leuten andererseits. Die Parteien haben in Gegenwart der Äbte Martin [I. Hesser] von Rot und Johannes [III. Fuchs] von Minderau (=Weißenau) in die Hand des Truchsessen geschworen, diesen Vergleich einzuhalten. Dem Güteentscheid zufolge bekommt der Abt bei kinderlosem Tod eines Gotteshausgenossen einen Voraus im Form des besten Gewandes, das der Verstorbene am Stolzen Montag (Pfingstmontag) trug, ferner das beste Haupt Vieh für das Hauptrecht und ein Drittel des Nachlasses, ausgenommen das Eisengeschirr (Wägen, Karren, Pflüge), das auf dem Gut bleiben soll. Weitere Bestimmungen über die Sterbfallabgaben bei Hinterlassung nicht ausgesteuerter Kinder, Tod nicht verheirateter Personen oder solcher, die mit Ungenossamen verheiratet waren. Untertanen, die sich nicht an die Schlichtung halten, verlieren ihr Leihegut, andere, die kein Klostergut haben, müssen dem Landvogt 20 Malter Hafer Ravensburger Maßes als Strafe geben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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