Bestiaen Wilne, Thoenis von Bornheim (-hem) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn, Bestiaen Wilne, Wilhem Rasseler von Siegburg (Syberch) und sämtliche anderen Hofleute (hoevener) des Hofs Merhausen (-huysen), Bestiaen Wilne, Wilhem Rasseler und sämtliche anderen Geschworenen des Hofs Wichelshof (Wichelßhoeuen) bekunden, dass vor ihnen Peter Kinckis, Bürger der Stadt Bonn, und seine Ehefrau Stingen bekannt haben, dass sie an Heinrich Eußkirchen, Bürger zu Bonn, ihrem Schwager, und dessen Ehefrau Greitgen, ihre Nichte und Schwägerin, ihre folgenden Erbgüter zu erblichem Besitz verkauft haben, nämlich alle ihre Güter zu Dransdorf (Draenstorff) bei dem Pütz und da umher und in der Bonner Herrlichkeit: Haus, Hof, Scheuern, Ställe, Baumgärten, Artland, Wingerte und Wiesen, wie der Halfmann dieses Hofs sie derzeit in Gebrauch hat. Unter diesen Gütern befinden sich - file://fn@01 ganze Lehen, gehörig auf den Hof Merhausen, und 1 ganzes Lehen, gehörig auf den Wichelshof, laut der Register der beiden Höfe. Davon zahlt man jährlich dem Erzbischof von Köln und Kurfürsten 3 Malter Hafer und 7 Schilling auf den Hof Merhausen und 1/2 Malter Korn, 2 Hühner und 9 Schilling auf den Wichelshof; und man muss jährlich im Herbst zu Wichelshof in das Haus am Rhein ein Bett stellen mit einer Bettdecke und Pulle. Ferner zahlt man auf den Hof des Kapitels von St. Cassius zu Meßdorf (Mestorff) 1 Malter und 3 Sömmer Weizen, 1 Malter Hafer, 1/2 Huhn, 1/3 Huhn und 15 Pfennige. In das Kloster zu Graurheindorf (Graen Ryndorff) werden 3 Sester Weizen und 5 Mark entrichtet, den armen Siechen auf der Höhe 1 Malter Korn, nach Dietkirchen 11 Viertel Wein und 1 Quart, dem Gotteshaus zu Engelthal (-daell) 12 Malter Korn, 7 Mark Geld und 3 Hühner, ihrer Tochter Margarete Kinckes, Klosterjungfrau zu Engelthal, jährlich 3 Malter Gerste und 2 Malter Weizen, solange sie lebt, der Stadt Bonn 12 Mark und 1 Schilling Schoß und zu Meßdorf der gewöhnliche Schatz. Über die bar ausgezahlte Kaufsumme von 766 oberländischen Gulden, 4 Mark Kölner Pagaments für jeden Gulden gerechnet, haben Peter und Stingin den Käufern quittiert. Sie haben vor den Ausstellern mit Hand, Halm und Mund auf die Erbgüter zugunsten der Käufer verzichtet, so dass diese die Güter fortan besitzen, gebrauchen und frei darüber verfügen können, und Währschaft geleistet, so dass Heinrich und Greitgen und ihre Erben von allen Ansprüchen oder Störungen wegen dieses Erbkaufs freigehalten werden und die Verkäufer und ihre Erben allzeit Erbsachwalter derselben sein sollen. Die Rechte der Vorgenannten bleiben unberührt. - Die vorgenannten Schöffen und die Geschworenen der 2 Höfe, die bei all dem zugegen waren und ihr Urkundsgeld empfangen haben, haben ihre Mitschöffen und -geschworenen der 3 Gerichte hiervon unterrichtet, was diese bestätigen. Auf Bitten der Eheleute Peter und Stingen kündigen die Schöffen zu Bonn ihr Schöffenamtssiegel an. Die Hofleute und Geschworenen der 2 Höfe, die kein gemeines Hofsiegel haben, haben auf Bitten derselben Eheleute die Schöffen zu Bonn gebeten, für sie mit dem Schöffenamtssiegel zu siegeln. Die Schöffen bestätigen, dies getan zu haben. ... gegeven ... 1537 den dryundzwenzichstenn dach braemaendts.