Die Vertreter von Kurfürst Philipp von der Pfalz, Ritter Eitel von Sickingen und Johann von Morschheim, Vogt zu Germersheim, sowie von Landgraf Wilhelm von Hessen, Johann Schenk zu Schweinsberg, Marschall, und Konrad von Katzenelnbogen, Amtmann zu Dornberg, entscheiden und besprechen gegenseitige Klagepunkte ihrer Fürsten bezüglich der benachbarten Ämter zwischen Main und Rhein. 1. Philipps Klagen im Amt Starkenburg: Hauptrecht des Henn vom Rhein, und dessen Leibbede über 6 Albus in die Kellerei zu Heppenheim; Abtrag wegen der Tötung desselben zu Meckenheim bei Neustadt an der Haardt durch den landgräflichen Philipp Vollrath (Vollratt) zu Grünstadt (Grynnstatt); Kriegssteuer für arme Leute der Herrschaft Tannenberg (Dannberg); Irrung zwischen Heinz Hencheis zu Lorsch und Heylen zu Hausen; Reinigen der Weschnitz bei Wattenheim; Schiedsstein zwischen Wattenheim und Biblis; Umgang wegen Wald und Gemarkung zwischen Hausen und Biblis; Einsetzung des Schultheißen zu Rodau (Rodem) durch den Propst zu Lorsch; neuerrichtete Mühle bei Gernsheim auf dem Bach von Bensheim herab, wodurch nun der freie Bachlauf behindert sei; Zollnahme durch den Zollschreiber zu Gernsheim zwischen Biblis und Rohrheim; das Wehr in der Weschnitz zwischen dem Stein und Wattenheim, das vom Fischer zu Gernsheim nach Belieben geöffnet und geschlossen wird - das soll künftig zu St. Johann [= 24.6.] geschlossen und zu St. Michael [= 29.9.] geöffnet werden, bei wetter- und wasserbedingtem Bedarf auf Antrag beim Burggrafen zu Starkenburg auch 2-3 Wochen später. [2.] Philipps Klagen im Amt Oppenheim: Zoll zu Gernsheim und Oppenheim, Eiswasser und die Brücke am Mühlenwerd (Mulwerd), Salmengrund zu Geinsheim (Gymsheim), Jagen am "Swem" und die Fähre am Stein; Steinsetzung und Umgang in Niersteiner Mark; Beschädigungen der dortigen Wiesen und Weiden; Wildfänge. [3.] Lindenfelser Klagen, die Leibeigene und Bastarde betreffen sind hintenangestellt, bis dazu ein allgemeiner Beschluss gefällt ist. [4.] Klagen der Stadt Oppenheim mit Bezug auf einen Entscheid Pfalzgraf Ludwigs zwischen Graf Johann [IV.] von Katzenelnbogen (+) und dem Rat zu Oppenheim bezüglich Oppenheimer Zollfreiheit auf den Jahrmärkten zu Gerau und das Erlassen des Weg- und Fährgeldes für die von Gerau zu Oppenheim mit weiteren Detailregelungen. [5.] Klagen des Landgrafen gegen den Pfalzgrafen: Fähre zu Neue Hütte (Nuwenhutten), wo zollbares Gut überführt würde, was dem Zoll zu Gernsheim schade; nächtliche Entfernung eines Nachen und somit der Fähre zu Stockstadt (Stegstatt) durch den Beseher von Oppenheim; Fischerei derer von Biblis in der Waßlach unterhalb des Schiedssteins; Oberhofzugehörigkeit von Gernsheim nach Heppenheim; die Gewohnheit derer von Hausen, in der Weschnitz bei Hochwasser Fische zu fangen; Beschädigungen der Weiden am Deich zu Hausen; pfalzgräfliche Schweinehag im Hauser Wald; Graben der Pfalzgräflichen durch landgräfliches Eigentum; Tannenberg (Dannberg) und die dortigen Ganerben; Auerbacher (Urbacher) Klage über die Bensheimer, dass Strafen für Übertritte beim Weidgang von 2 Schilling Heller auf 10 oder 12 erhöht wurden; Sendpriester und sein Geleit. [6.] Beide Fürsten sollen, wie es beim persönlichen Treffen zu Oppenheim besprochen wurde, sich binnen Monatsfrist gegenseitig Verzeichnisse für ihre angrenzenden Ämter über Leibeigene, deren Kinder und Leibbede schicken, woraufhin dann deren Zahl oder Nutzung durch die Räte ausgeglichen werden sollen. [7.] Vorschläge der Räte zur Regelung über Bastarde, v. a. Bastardfrauen und Edelleute, in der Grafschaft Katzenelnbogen. [8.] Darüber wurden zwei gleichlautende Urkunden - eine durch einen pfalzgräflichen und die andere durch einen landgräflichen Kanzleischreiber - ausgefertigt und sich gegenseitig übergeben. [...] [...] Entschieden wurde in den Klagsachen zumeist, [a] dass es beim alten Herkommen bleiben soll, [b] dass beider Seiten Amtsleute sich vor Ort erkundigen oder die Sache in Augenschein nehmen und dann entweder altes Herkommen durchsetzen oder selbst entscheiden sollen oder [c] dass die Angelegenheit an die Fürsten selbst delegiert wird. Dafür wird in Einzelfällen auf die Oberzent zu Pfungstadt (Pungstatt) zurückgegriffen, der Erzbischof von Mainz nach Möglichkeit hinzugezogen oder auf eine oder mehrere frühere Absprachen zu Seckenheim u. a. von 1482 verwiesen.