Hans Frieß, B. zu Stuttgart, gef. daselbst, weil er zwischen seinen eigenen Wiesen und denjenigen des Hans Müeßiggang im Hoppenlau ohne Wissen der Obrigkeit, der geschworenen Untergänger und seines Nachbarn einen Markstein versetzt hatte, deshalb der peinlichen Anklage und Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten seiner Ehefrau und Freundschaft des strengen Rechts entledigt und mit der Auflage freigel., seinem Landesherrn binnen Monatsfrist 20 fl zu bezahlen, alle Zechen und Wirtshäuser zu meiden, keine Wehr mehr zu tragen, sich wohl zu verhalten und seine Atzungskosten selbst zu bestreiten, gelobt dies und schwört U.