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Kauffbeurischer Abschied der Papiermacher
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Papierer
1594 September 10, Aftermontag (= Dienstag)
Regest: Die in des Heil. Reichs Stadt Kauffbeyren versammelten Meister und Gesellen des Handwerks der Papiermacher:
Christoph Baretschneider von Landtsperg,
Matheus Mayer und Eustachius Seutter von Augspurg,
Jobst Becht und Melchior Knap von Nürmberg,
Hans Steiner von Giengen,
Sebastian Staiger von Laugingen,
Christoph Schreglin von Memmingen,
Georg Mayer von Romsperg,
Hans Schwantz, Hans und Peter die Hurm, Hans Mayr, Georg Sparer, Georg Frey, Hans Staiger, Hans Greither und Balthasar Hurmbein, alle neun von Kempten,
Ludwig Albrecht in der Heckhen,
Balthasar Herb, Jacob Mieser, Zacharias Frey, alle drei von Ravenspurg,
und Caspar Zeller von Kauffbeuren,
alle Meister,
desgleichen Jerg Seuter, Balthasar Dorn, Christian Enßlin, Helias Miesel, Georg Rudhart, alle fünf von Ravenspurg,
Ulrich Hermann von Augspurg,
Jerg Dickhart von Memmingen,
Joachim Zoller, Hans Hertz von Kempten,
Caspar Wagner von Landtsperg,
Hans Plan von Eeder (?),
Hans Druntscher von Rettenbach,
Daniel Wittich von Graboldt,
Matheus Gestert von Aurach,
Chaspar Schitz von Woringenroth,
Abraham Steiner von Kauffbeuren,
Stophel Schulthaiß, Thoma Burckhart, Carle Zeller, Jacob Schmid, Christoph Rüeffler, Paulus Hutler, Jerg Haydenreich, Christoph Moser, Enderiß Geiß, Hans Albrecht und Hans Hieber, alle 11 dieser Zeiten auf der Papiermühle zu Kauffbeyren, samentlich versammelte Gesellen des Handwerks der Papierer, urkunden hiemit offentlich:
Als das Handwerk wegen allerhand Beschwernissen und widerwärtigen Zuständen in der Reichsstadt Kauffbeuren versammelt gewesen, ist auch der Meister David Grötzinger von Reutlingen erschienen und hat zu erkennen gegeben, was ihm durch Verursachung der Papierer-Meister, der Bruderschaft zu Reutlingen und Urach wegen Enderiß Mickh von Eßlingen bei seiner Obrigkeit, Bürgermeistern und Räten der Stadt Reutlingen beantragt und zugefügt worden ist. Besonders wurde vorgelesen, was der Rat der Stadt Reutlingen am 28. August 1594 decretiert hat des Inhalts +): "In Sachen der Papierer insgemein zu Reutlingen und Aurach, Klägern an einem Teil, sodann David Grötzinger, Papierer und Bürger allhie, Antworter (= Beklagtem) andern Teils ist erkannt, dass Antworter den Klägern noch der Zeit uns ihre Klag nüchtzit zu tun schuldig, sondern die samentlich gegeneinander vor ein Handwerk, ihre strittige Sache daselbst gebührlich zu erörtern und auszutragen, gewiesen sein, doch allweg künftig dem Rat die gebührende Straf gegen den unrechthabenden Teil vorbehalten sein soll", unterschrieben von M. Georg Otto, Stadtschreiber zu Reutlingen.
Es sind nun aber nicht allein vom Vater, Meister und Gesellen der Bruderschaft Reutlingen und Aurach, sondern auch vom Rate der Stadt Reutlingen andere und dem obigen Dekret ganz widerwärtige (= widersprechende) Schreiben an das Handwerk gekommen, worin Meister David Grötzinger nicht nur ausgeschlossen, sondern auch verlangt wird, dass er bei dem in Kauffbeuren versammelten Handwerk kein Gehör finden, die Sache also wiederum ad judicem a quo d. h. vor die Bruderschaft, die selbst Partei, Kläger und Richter sein will, gewiesen werden soll.
Die in Kauffbeuren Versammelten könnten nicht verstehen und billigen, dass mit Handwerk allein die Bruderschaft Reutlingen und Aurach - weil selber Partei und Kläger, als Richter verdächtig - gemeint sein solle. Sie wollen beiden Teilen, gemäss dem obigen Ratsdekret, ohne Parteilichkeit zu Ruhe helfen und haben denen von der Bruderschaft die jetzige Zusammenkunft gebührlich angefügt (= mitgeteilt). Sie aber sind nicht allein ausgeblieben, sondern haben auch den Versammelten verächtlich erklärt, dass sie nach allen andern Werkstätten nichts fragen. So erklären die Versammelten, dass sie auch nach ihnen und ihrer Bruderschaft nichts fragen, sie und ihre Gesellen und Jungen bis auf fernere Vergleichung mit dem Handwerk weder zu fördern noch aufzunehmen gesinnt sind. Den Meister David Grötzinger, seine Gesellen und Jungen, die sich dem alten Gebrauch gemäss an das Handwerk halten, erkennen sie für ehrlich und redlich, sie ersuchen den Rat der Stadt Reutlingen und jedermann, den Meister David Grötzinger und die Seinigen zu fördern.
6 1/2 S. Text, doppelt
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Ausstellungsort: Kauffbeuren
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Caspar Zeller, des Rats, Bürger und Papierer zu Kauffbeuren
Bemerkungen: +) Das Ratsprotokoll ist nicht mehr vorhanden.
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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