Von Gottes Gnaden Wir, Wolfgang Wilhelm, Pfalzgrave / bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Grave zu Veldents, Sponheim, der Marck, Ravensperg und Morß, / Herr zu Ravenstein, thun kundt unnd bekennen vor uns, minre Erben unnd Nachkommen; alß wir hiebevoren dem hochgelehrten unserem gehei-/men Rath und lieben Getrewen, Thomaßen Dußell, dero Rechten Licentiaten, in Ansehung seiner unß geleisteter unterthanigter gutter unnd getreuer / Diensten die eröffnete und uns heimgefallene Datenbergische Lehengütter, als nemblich einen Hof zu Aldenhoven, wie auch daß Weingarts-Gut zu / Casbach gelegen, sambt allen ihren Appertinentien, Recht und Gerechtigkeiten, nichts davon ab- noch ausgescheiden, dan auch das Lehengut Kaldenich, gleich-/falß mit allen seinen Appertinentien, Recht unnd Gerechtigkeiten, gnedigst conferirt und zu Lehen aufgetragen haben. Und uns dan obgemelter / Licentiat Dussel unterthänigst angelangt unnd gebetten, daß wir ihne und seine Erben obspecificirter Lehngütter halber deß schuldigen Lehen-/diensts und derenhalb obgelegener Pflicht gnedigst erlaßen, gedachte Gütter aber gegen Erlangunge einer Summen Gelts von fünffzehnhun-/dert Reichsthaller gnedigst befreien wollten. Und wir unß ermeltes Dußels, unns geleister getrewer Diensten gnedigst erinnert. So ha-/ben wir aus sonderbahren unnß darzu bewegenden Ursachen, mehrbesagtem Dußell, obgesetzter seiner unterthanigster Bittg nedigst gewill-/fahrt auch die besondere Gnad gethan unnd gegen bahre Empfahnung der fünffzehnhundert Reichsthaler obspecifirte Gütter sambt allen / ihren Ein- und Zubehoer, Appertintien, Recht unnd Gerechtigkeiten von aller Lehenpflicht uns derenhalb schuldiger Diensten, auch/ von unserem alß Lehenherren darahn habenden directi dominii frei, loß und ledig gesprochen. Thun solches auch hiemit und sprechen vor / uns, unsere Erben und Nachkommen solche Gütter von gemelter Lehenschafft frey und ledig kraft dieses Briefs, alles dergestalt, daß /er, Düßell, seine Erben unnd Nachkommen solche Gütter mit allen ihren Ein- und Zubehör, Rechten unnd Gerechtigkeiten künftig und / zu allen Zeiten gleichs anderen in unserem Fürstenthumb Guilich gelegenen allodiallfreien Gütteren loß, frei und ledig haben, genießen / gebrauchen, eignen Gefallens verpfenden unnd verkaufen, auch damit thun und laßen, schalten und walten sollen unnd mogen, wie / er, Düßell, seine Erben unnd Nachkohmmen, mit anderen ihren eigenthumlichen allodial freien Güttern thun können oder mogen. / Jedoch alles mit der condition, daß solche Güttere, so Guilich gelegen, in dem Steueren Anschlag, wie dieselbe von alters, unnd vor dato / dies Briefs allzeit gewesen sein unnd verpleiben, auch daß ienige, waß andere freie Güttere thun, präeaestieren sollen. Deßen zu ur-/kund haben wir dieses mit Handen unterschrieben unnd unser Secret hieranhangen laßen. Geben in unser Residenz Statt Düßel-/dorff am 3. Novembris Ao 1638. [Unterschrift:] Wolfgang Wilhelm mps. [Im Umbug:] Wilh. Velcker S. [Außenaufschrift:] Recepten??. Die Lehenbarkeit über Aldenhoven, auch Caspach undt Keldenigk. Anno 1638, den 3. 9bris. Nr 2. [14. April 2005, von Looz]

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Stadtarchiv Düsseldorf
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