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Die verordneten Richter zu Speyer erklären die Klage des Plebans von Flehingen gegen das Kloster Maulbronn auf Beschaffung des Lichtes in seiner Kirche für rechtlich nicht zureichend begründet, verpflichten jedoch in schiedsrichterlicher Eigenschaft das Kloster zur Entrichtung eines jährlichen Wachszinses an die Kirche in Flehingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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