Streitgegenstand sind 2 Hofstätten, Vogels und Herschen Gut zu Poll, Deutzer Gemarkung, um die Christian von Vorsbach mit Johann Liblar, Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwager des Appellaten, gestritten hatte. Nachdem nach Angaben der Appellanten Schultheiß und Schöffen auf dem Tempelhof zu Deutz dem Christian von Vorsbach 1544 die Possession zugesprochen und die Appellation dagegen von kurkölnischen Kommissaren 1567 und dem RKG 1572 für desert erklärt worden sei, sei wiederum vor der 1. Instanz um die Exekution und Liquidation gestritten worden. Die Richter hätten mit Rat Rechtsgelehrter zugunsten Vorsbachs entschieden und 1580 die Realimmission angeordnet. Die Appellantinnen erheben Einwände gegen die vom Appellaten dagegen ihrer Meinung nach unberechtigt eingelegte Appellation. Die Appellation sei nicht gegen den Immissionsbescheid, sondern erst gegen die nicht mehr appellable Anordnung zur Immission erfolgt. Die Appellation richtet sich gegen ein Interlokut. Obwohl sie eingewandt hätten, daß die Appellation seit 1580 rund 9 Jahre lang nicht betrieben worden und damit desert geworden sei, hätten die Kommissare das Verfahren mit einer Fristsetzung ihnen gegenüber fortgesetzt. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein einfaches Interlokut. Sie werfen den Appellantinnen vor, das Verfahren, auch durch Einbezug anderer Zusammenhänge, verwirrt zu haben und in die Länge ziehen zu wollen. Der Umfang der dadurch entstandenen Akten sowie Kriegseinwirkung seien der Grund dafür, daß ihrerseits längere Zeit keine Handlungen an der Vorinstanz eingebracht worden seien.