Anfechtung eines Bescheides des Erzbischofs von Köln an die Schöffen und Vorsteher zu Drachenfels, der den Bewohnern dieser Burggrafschaft auferlegte, für die Erneuerung einer Landstraße im Rolandswerther Bezirk im Amt Mehlem wegen der wenigen dort vorhandenen „Fuhrwerke“ sich an einem Freitag an diesem Ort einzufinden. Den einzelnen Dörfern sollten dann von den „Weg-Aufsehern“ die zu erneuernden Abschnitte zugeteilt werden. Als diese sich weigerten, ließ der Erzbischof von Köln die Arbeit mit geliehenen Pferden beginnen und verlangte von ihnen deshalb für jedes Tier einen Rtlr., der wöchentlich am Samstag bis zur Fertigstellung dem Amtsverwalter zu Mehlem zu zahlen war. Die Appellation an das RKG richtet sich auch gegen das deshalb ergangene Reskript. Der Appellant sieht in den Anordnungen einen Verstoß gegen die Landesverfassung und erklärt, daß es kein Gesetz gebe, daß den Bewohnern von Unterherrschaften für die Ämter des Erzstifts Köln Frondienste abverlangt. Er verweist darauf, daß die Landstraße nicht im Gebiet der Burggrafschaft verläuft und deren Bewohner für den Bau ihrer Straßen keine Hilfe des benachbarten Amts Mehlem erhielten.