Gerhardus und Wigerus de Bilstein, Canonici und Nuntien der Kirche
zu Halberstadt, u. Alexander Canonicus zu St. Blasii in Brunswich,
Schiedsrichter des Propstes Ulricus und der Kirche St. Marienberg in
Helmenstat; Rodolfus Propst zu St. Blasii in Brunswich, Theodericus
Cellerarius zu Werden, u. Eckebertus de Asseburch, Schiedsrichter des Herrn
Abts Gerhardus und der Kirche zu Werden, beurkunden: Nachdem ein langer
Streit zwischen dem vorgenannten Herrn Abte zu Werden und dem Propste zu
Marienberg geführt worden, sei im Namen derselben nachfolgender
schiedsrichterlicher Spruch von ihnen abgegeben. Der Convent der
Klosterfrauen zu St. Mariae solle seinen Propst frei wählen, hierauf aber
ihn, zum Empfangen der Temporalien, dem Herrn Abte zu Werden präsentiren,
und zwar dergestalt, daß sie ihn zu dem Abte senden, falls dieser nicht im
Sachsenlande sich befinde, der ihn alsdann ohne Weigerung anzunehmen und dem
Bischof von Halberstadt zum Empfange der Spiritualien mit seinem Briefe
zuzusenden habe, wonach der Propst im ruhigen Besitze seiner Stelle
verbleibe, bis der zwischen dem Bischof zu Halberstadt u. dem Abte
schwebende Streit über die Spiritualien durch zwei rechtskundige
Schiedsrichter beendigt sei; auch solle der Propst dem Abte, gleichwie einem
Patron, die schuldige Ehrfurcht erweisen, und nicht minder sollen die
gedachten Klosterfrauen dem Letzteren gehorsam sein, und ihm in Procession
entgegengehen, wenn er aus dem Rheinlande (ex partibus reni) nach Sachsen
komme. - Der Streit wegen der Kirche St. Stephani sei damit unter den
Partheien beigelegt, daß, dem schiedsrichterlichen Spruche zufolge, der
Pleban innerhalb 4 Jahre der Kirche St. Mariae 40 Talente in der jetzigen
Münze, möge der Werth derselben größer oder geringer geworden sein, geben
solle, und zwar alljährlich am Tage der Reinigung Mariä 10 Talente unter der
Strafbedingung, daß der Pleban, wenn er das Geld an diesem Tage nicht
gezahlt habe, am folgenden 20 Talente geben solle, und daß, falls er auch an
diesem Tage nicht zahle, von dem folgenden Tage an der Gottesdienst in der
Parochie St. Stephani bis zur Zahlung der 20 Talente cessire. Alle
Instrumente über die Kirche St. Stephani sollen bei dem Herrn Eckebertus de
Asseburch deponirt werden, so lange, bis die Instrumente des
schiedsrichterlichen Spruches mit den 5 (namentlich hier aufgeführten)
Siegeln besiegelt worden, hinernach sollen jene Instrumente dem Abte zu
Werden restiturt werden. Auch solle der Bischof, wenn es erforderlich sei,
die von beiden Theilen ernannten Zeugen bei der vor den Schiedsrichtern über
das jus spirituale anzustellenden Verhandlung durch geistliche Strafen
anhalten, die Wahrheit zu bezeugen; ferner solle er, nach der vom Abte
gemachten Anzeige innerhalb 4 Wochen seinen Schiedsrichter ernennen, und
damit das Verfahren in der Spiritualsache beginnen. - Act. Helmenstat in die
Johannis et Pauli (26 Juni) 1247. - (Von den 12 angehängt gewesenen Siegeln
sind nur 4, sehr beschädigt, vorhanden; 3 davon noch befestigt, darunter nur
das Siegel des Halberstädter Capitels kenntlich; das 4te, dem Canonicus
Gerhardus angehörig, ist der Urkunde beigelgt.) Zeugen: Heinricus, Propst zu
St. Severin in Cöln; Volradus, Propst zu Wallebeke; Everhardus, Propst in
Stederburch; Widekindus, Canonicus zu Halberstadt; Engelbertus, Canonicus in
Wallebeke; Johannes, Plebanus St. Martini in Brunswik; Petrus, Pleban von
Hedeber; Fridericus, Graf die Kirberch; Fidericus miles de Urde, u. a. m.
(Eine zweite Ausfertigung dieser Urkunde befindet sich unter den
Marienberger Urk.) Druck (mit Hinweis auf weitere Ausfertigungen): UB.
Hochst. Halb. 2 Nr. 779