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Gerhardus und Wigerus de Bilstein, Canonici und Nuntien der Kirche zu Halberstadt, u. Alexander Canonicus zu St. Blasii in Brunswich, Schiedsrichter des Propstes Ulricus und der Kirche St. Marienberg in Helmenstat; Rodolfus Propst zu St. Blasii in Brunswich, Theodericus Cellerarius zu Werden, u. Eckebertus de Asseburch, Schiedsrichter des Herrn Abts Gerhardus und der Kirche zu Werden, beurkunden: Nachdem ein langer Streit zwischen dem vorgenannten Herrn Abte zu Werden und dem Propste zu Marienberg geführt worden, sei im Namen derselben nachfolgender schiedsrichterlicher Spruch von ihnen abgegeben. Der Convent der Klosterfrauen zu St. Mariae solle seinen Propst frei wählen, hierauf aber ihn, zum Empfangen der Temporalien, dem Herrn Abte zu Werden präsentiren, und zwar dergestalt, daß sie ihn zu dem Abte senden, falls dieser nicht im Sachsenlande sich befinde, der ihn alsdann ohne Weigerung anzunehmen und dem Bischof von Halberstadt zum Empfange der Spiritualien mit seinem Briefe zuzusenden habe, wonach der Propst im ruhigen Besitze seiner Stelle verbleibe, bis der zwischen dem Bischof zu Halberstadt u. dem Abte schwebende Streit über die Spiritualien durch zwei rechtskundige Schiedsrichter beendigt sei; auch solle der Propst dem Abte, gleichwie einem Patron, die schuldige Ehrfurcht erweisen, und nicht minder sollen die gedachten Klosterfrauen dem Letzteren gehorsam sein, und ihm in Procession entgegengehen, wenn er aus dem Rheinlande (ex partibus reni) nach Sachsen komme. - Der Streit wegen der Kirche St. Stephani sei damit unter den Partheien beigelegt, daß, dem schiedsrichterlichen Spruche zufolge, der Pleban innerhalb 4 Jahre der Kirche St. Mariae 40 Talente in der jetzigen Münze, möge der Werth derselben größer oder geringer geworden sein, geben solle, und zwar alljährlich am Tage der Reinigung Mariä 10 Talente unter der Strafbedingung, daß der Pleban, wenn er das Geld an diesem Tage nicht gezahlt habe, am folgenden 20 Talente geben solle, und daß, falls er auch an diesem Tage nicht zahle, von dem folgenden Tage an der Gottesdienst in der Parochie St. Stephani bis zur Zahlung der 20 Talente cessire. Alle Instrumente über die Kirche St. Stephani sollen bei dem Herrn Eckebertus de Asseburch deponirt werden, so lange, bis die Instrumente des schiedsrichterlichen Spruches mit den 5 (namentlich hier aufgeführten) Siegeln besiegelt worden, hinernach sollen jene Instrumente dem Abte zu Werden restiturt werden. Auch solle der Bischof, wenn es erforderlich sei, die von beiden Theilen ernannten Zeugen bei der vor den Schiedsrichtern über das jus spirituale anzustellenden Verhandlung durch geistliche Strafen anhalten, die Wahrheit zu bezeugen; ferner solle er, nach der vom Abte gemachten Anzeige innerhalb 4 Wochen seinen Schiedsrichter ernennen, und damit das Verfahren in der Spiritualsache beginnen. - Act. Helmenstat in die Johannis et Pauli (26 Juni) 1247. - (Von den 12 angehängt gewesenen Siegeln sind nur 4, sehr beschädigt, vorhanden; 3 davon noch befestigt, darunter nur das Siegel des Halberstädter Capitels kenntlich; das 4te, dem Canonicus Gerhardus angehörig, ist der Urkunde beigelgt.) Zeugen: Heinricus, Propst zu St. Severin in Cöln; Volradus, Propst zu Wallebeke; Everhardus, Propst in Stederburch; Widekindus, Canonicus zu Halberstadt; Engelbertus, Canonicus in Wallebeke; Johannes, Plebanus St. Martini in Brunswik; Petrus, Pleban von Hedeber; Fridericus, Graf die Kirberch; Fidericus miles de Urde, u. a. m. (Eine zweite Ausfertigung dieser Urkunde befindet sich unter den Marienberger Urk.) Druck (mit Hinweis auf weitere Ausfertigungen): UB. Hochst. Halb. 2 Nr. 779

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Niedersächsisches Landesarchiv
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