Thomas Tybis, klevischer Richter zu Ringenberg, Hamminkeln (Hamminuckelen) und Dingden, Euert Ysinck, münsterischer Richter zu Brünen (Bruinen) und Dingden, und die Korgenossen Henrich Elberts und Thennis ther Stenardt bekunden, dass Johan Scholte tho Widdoir und Frau Hilleken im gehegten Gericht bekannt haben, 1557, Dezember 6 (manendags na S. Cyriacus) für eine bezahlte Summe Geldes an Diederich van Joickeren und Frau Geisken ihre Hälfte des Erbes Vlenpas mit Zubehör im Gericht Dingden im "Orthbroicke" außer einer Wiese längs des Gutes Then Dunckeren, die der verstorbene Rutger tho Widdoir, Hillekens Vater an Tidde Hoiffinck verkauft hatte, während die andere Hälfte Gerrit Kock gehört. Wegen Versäumnis rechtzeitiger Siegelung durch den klevischen Droste und Richter Aleff van Wilich, den münsterischen Richter zu Brünen und Mitrichter zu Dingden, Euert Isinck und die Korgenossen Johann tho Langenhauen und Werner ingen Ryth wird die Übertragung und Währschaftleistung erneut vorgenommen. Siegelankündigung der Richter. Unterschrift des Sekretärs Reid. Gegeuen...den achten tagh des monats novembris. deutsch

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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