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Barthle Gentner, B. zu Hoheneck a.N., gef. zu Marbach, weil er die Auflage des auf sein ersuchen zusammengetretenen Gerichts, die Güter des Berthold Stillistz endlich von ihren Lasten freizumachen, nicht ausgeführt hat, jedoch freigelassen unter der Bedingung, dass seine beiden Söhne Hans Gentner und Ludwig Huff, beide zu Hoheneck, für ihn bürgen, schwört U. und gibt - wenn er des obengen. Bertholds Güter nicht freimachen würde - seinen beiden Söhnen die voll macht, alle seine Güter nach Belieben zu versetzen oder zu verkaufen und selbständig des Berthold Stillstz Güter ohne Beeinträchtigung freizumachen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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