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Abt Johannes von St. Emmeram bekundet, dass er Hans Kobler von [Moos]Inning die Sölde des Klosters in [Moos]Inning, die Kobler bereits innehat, zu Erbrecht verliehen hat. Kobler und seine Erben sollen die Sölde persönlich bebauen und davon einen jährlichen Zins entrichten, dem Propst von [Moos]Inning Scharwerke leisten sowie Stiftsleistungen und Vogtei ausrichten. S=A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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