Landfriedensbruch, Mord. Die Kläger erheben den Vorwurf, Graf Hermann Georg sei wegen eines alten Streites vor Johann von Palants Schloß Horst geritten, habe, um ihn zu provozieren, ein Weizenfeld durch Herumreiten zerstört und anschließend mit geliehenen Hunden im nahen Wald lärmend gejagt und schließlich, nachdem seine Dienstleute den unbewaffnet heimreitenden von Palant landfriedensbrüchigerweise auf offener Straße überfallen, ihn selbst umgebracht und seine Dienstleute zum Teil verwundet und sie verjagt hatten, diese im Wissen um diese Tat in seinem Hause aufgenommen, und damit selbst gegen die Landfriedensbestimmungen verstoßen. Er selbst sei früher schon nur durch Wolfgang von Haeften daran gehindert worden, von Palant auf offener Straße zu erschießen. Graf Hermann Georg bestätigt den langdauernden nachbarlichen Streit mit von Palant, ebenfalls einige der Provokationen. Er habe die Dienstleute in seinem Hause aufgenommen, weil sie bei dem Zwischenfall, bei dem von Palant ums Leben kam, in Notwehr gehandelt hätten. Er behält sich eine Klage wegen der durch die vorliegende Klage gegebenen Beeinträchtigung seiner gräflichen Ehre vor. Ferner bezweifelt er die Zuständigkeit des RKG, da in der nachbarlichen Auseinandersetzung, besonders wegen der Tätlichkeiten von Palants gegen seine, des Grafen, Hausleute, bereits vor dem Kölner Erzbischofverhandelt werde. Die gräflichen Dienstleute machen ähnliche Angaben. Sie erklären, es sei zu dem Zwischenfall gekommen, weil von Palant sie verhöhnt, mit der Waffe bedroht und schließlich einen von ihnen, Frankenberg, erschossen habe. Die verschiedenen Gruppen der Beklagten hatten denselben Anwalt, sie kamen aber mit je eigenen Schriften ein.