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Zur Wahrung des Gottesdienstes, zu Ehren des allmächtigen Gottes, seiner Mutter Maria u. der Heil Katherine, sowie zum Trost aller christgläubigen Seelen, legen Tile Blessen, Ilszebe seine Ehefrau, u. Katrine beider Tochter, zu einer Commende bei einen, Gott u. der Heil. Jungfrau u. Märtyrerin Katherine geweihten, Altar in der Pfarrkirche S. Steffens zu Helmstedt 200 gute Rh. Fl., welche bei dem "ehrlichen Stift u. Kloster" S. Ludgeri gegen einen jährlichen Zins von 8 dergl. Fl. belegt, u. weiter 60 gute Rh. Fl., welche gegen einen jährl. Zins von 3 1/2 Fl. auf ein am "depenwege" in Helmstedt gegenüber dem Thorwege der Augustiner liegendes Haus, ausgethan sind, u. verordnen: daß nach Ihrem Tode der Rath zu Helmstedt - zu dessen treuer Hand Sie den Schuldbrief des Klosters über die 200 Fl. übergeben, wäh. die 60 Fl. demselben vor Gericht von Ihnen aufgelassen worden - diese Commende, so oft sie vacant werde, einem frommen Priester, oder einem Schüler, der hinreichend gelehrt u. alt genug sei, binnen Jahresfrist Priester zu werden, ohne Rücksicht auf Dienst oder Gabe "na rechter leyliker patronscop", mit der Bedingung, daß er diese Fundacie zuvor lese u. sie in allen Stücken nach seinem Vermögen bei Verlust der Commende zu halten gelobe, befehlen solle; daß sodann der Priester, dem sie befohlen, seine Residenz zu Helmstedt in der deshalb angekauften Barfüßer-Terminie auf dem Stephanskirchhofe haben, wöchentlich in genau angegebener Weise 4 Messen an dem gedachten Altar, zu Zeiten, wo der damit vom Abt zu Werden beliehene Vicar, (welchem übrigens an dieser ganz für sich bestehender Commende durchaus kein Recht zu stehe), daselbst nicht Messen feiern, halten, u. den hierzu erforderlichen Wein, die Oblaten, das Feuer in den Pfannnen zur Winterszeit u. die Lichter von der, zu dem Ende mit 10 Fl. begabten Kirche gebrauchen, an den sonn- u. festtäglichen "Umgängen" u. sonstigen "processien" Theil nehmen, dem Pfarrer, gleich den anderen Vicaren, zu Dienst u. Willen sein, dafür jedoch auch "presencien" aus der Kirche genießen, u. vor allem ein priesterliches, züchtiges Leben führen solle, keineswegs aber die Commende durch einen Anderen versehen lassen oder sie gar einem anderen auftragen dürfe, vielmehr, wenn er demselben müde sei, oder sich verbessern könne, sie dem Rath behuf ihrer weiteren Verleihung aufsagen müsse; daß ferner der Rath dem Priester als seinen Capellan im Besitze der vorgedachten Rente halten u. vertheidigen, u. falls etwa letztere wiedergekauft würde, für sichere Wiederbelegung des empfangenen Geldes, unter Beirath u. mit Wissen des Propstes von S. Ludgeri, des Pfarrers u. der Altarleute von S. Stephan, sowie des Priesters, Sorge tragen, oder dasselbe seinerseits redlich verzinsen u. endlich nicht dulden solle, daß zu dieser ewigen Laiencommende Jemand durch Päpstliche Vergünstigung ("pawest gracien") oder durch anderen Behelf komme, geschähe dies aber durch Gewalt, alsdann die Rente selbst aufnehmen u. so lange in näher vorgeschriebener Weise verwenden möge, bis dieser "Cortiszan" oder "Indrenger" abtreten oder sterben würde. - Na der bord Cristi 1508 (..18?) am sonnavende vor vocem jocunditatis (27 Mai - [? 8 Mai ?]) - (Mit dem, auf Bitten des Tile Blessen, da er kein eigenes Siegel habe, angehängten Siegel des Propst Adolph von S. Ludgeri, u. dem Secretsiegel des Raths.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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