Anspruch auf Bestätigung der Distraktion des Gutes Rautenberg. Vgl. RKG 2493 (H 948/3051). Bei der Distraktion des Hauses Rautenberg am 11. Feb. 1690 durch den Richter zu Kempen wegen des verlorenen Prozesses seines ältesten Bruders Wilhelm erwarb der Appellant auf dem Wege des Kerzenkaufs das Gut für 1586 Rtlr. und bezahlte bar. Die Appellatinnen aber erwirkten die Nichtigkeitserklärung der Distraktion bei der kurköln. Hofkanzlei, da das Gut viel mehr wert sei und sie übervorteilt worden seien. Der Appellant bestreitet die Legitimität der Appellatinnen. Sie seien von seinem Bruder Wilhelm „ex nullo legitimo thoro“ hinterlassen, ihre Mutter Anna Putt „eine schlechte geringe dienst Magd“ gewesen. Da das umstrittene Gut überdies ein hemmerichsches Stammhaus sei, seien die Schwestern dazu ohnehin nicht qualifiziert. Mit einer bloßen Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises sei es nicht getan, da er in der Zwischenzeit viel in das Haus investiert habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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