A: Adam von Freudenberg zu Freudenberg, Landrichter und Pfleger zu Auerbach. S1: A. S2: Hans Degenreuter, Landschreiber zu Auerbach. S3: Abt Bartholomäus des Klosters Michelfeld. S4: Konvent des Klosters Michelfeld. S5: Leonhard Zeller, Bürger zu Sulzbach, Hammermeister zu Fischstein. E: beide Parteien. Betreff: Spruchbrief von A sowie der Urteiler des Landgerichts Auerbach S2, Hans Pappenberger zu Unterfrankenohe, Landschreiber zu Sulzbach, Jorg Storn zu Zogenreuth, Bernhard Kegler, Hans Krausen, Friedrich Zubl und Hans Kellner, alle Bürger zu Auerbach, als Beisitzer in den Irrungen zwischen Abt Bartholomäus des Klosters Michelfeld einerseits und Leonhard Zeller, Hammermeister zu Fischstein, andererseits wegen einer dem Hammer zu Fischstein auferlegten, auf dem letzten Landtag von allen drei Ständen bewilligten "gemeinen Landes- und Fürstensteuer" von 17 Gulden rhein., die altem Brauch nach unter die Untertanen des Klosters nach der Gebühr angelegt wurde, der Zeller unter Berufung auf seinen Erbbrief aber gefreit zu sein meint. Die Anwälte des Abts, Herr Jorg Renner und Herr Quirin Bucher, brachten vor, dass die dem Zeller auferlegte Steuer nichts Neues sei, sondern dass schon seinen Vorfahren am Hammer zu Fischstein nach einem Spruchbrief des Christoph Giesser, damaliger Hofkastner zu Amberg, vom 18. April 1486 (= Urkunde Nr. 273) eine Fürstensteuer auferlegt worden sei, welchen Spruchbrief sie verlesen ließen. Der Spruch lautet: Alle verlesenen Schriften, Erbbriefe, Reverse und Verträge sollen bei ihren Würden und Kräften verbleiben. Die jetzige von der Landschaft bewilligte und dem Zeller auferlegte Steuer soll ab und hin und Zeller sie zu geben nicht schuldig sein. Wenn über kurz oder lang der fürstlichen Obrigkeit eine Steuer, es sei eine Fürstensteuer, Landsteuer, Gewalt- oder Notsteuer, außerhalb der Klostersteuer bewilligt und dem Zeller auferlegt werden sollte, soll er für seinen Hammer nicht mehr als 12 Gulden rhein. zu geben verpflichtet sein.