Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall bekräftigen und bestätigen den von ihren Bevollmächtigten Balthasar Moser von Filseck und Johann Andreas Sulzer, beide des Innneren Rates, abgeschlossenen Verkauf der Mühle zu Obersontheim mit zwei Mahlgängen und einem Gerbgang, etlichen Nebengebäuden, Gütern, Gehölzen, Gefällen, Nutzungen, Rechten und weiterem Zubehör an den dortigen Brunnenbeck Michel Hueber. Dieser soll die ersten 100 fl "alsbald", den Rest auf Ostern 1641 bar erlegen. Die Mühle ist nicht versetzt noch belastet, abgesehen davon, dass sie der Stadt gültpflichtig und dienstbar und außerdem ihrer Obrigkeit und ihrem Recht unterworfen ist. Dem Käufer wird zugesichert, dass er bis Ostern 1642 mit gegenwärtiger "Contributions beschwerlichkeit" verschont wird. Ohne Vorwissen und Zustimmung des Rates dürfen Hueber oder dessen Erben die Liegenschaft weder ganz noch in Teilen veräußern oder verpfänden, entsprechende Absichten sind zuvor dem Amtsvogt in Vellberg anzuzeigen.