Hans Held, sesshaft zu Neckartailfingen, wegen seines seit Jahren getriebenen verschwenderischen Lebens und seiner schlechten Haushaltung, sowie zur Verhütung einer völligen Verarmung seiner Familie gef., jedoch auf seine vielen Bitten begnadigt und wieder freigelassen mit der Auflage, seinen Kindern alle seine liegenden Güter zu übergeben, kein Gut mehr zu versetzen, zu verkaufen, zu verkümmern oder zu belasten, auch wenn er Schulden machen würde, sondern nur den Nutzen und Nießbrauch daraus beziehen, ferner alle Spiele zu meiden, außerhalb seines Hauses keine Zechen und Gesellschaften mit Zehrung mehr zu halten, außer an gebannten Tagen, sein Luderleben abzulegen und sich künftig wohl zu verhalten, übergibt seinen Kindern seine Güter in der angezeigten Weise, wobei diese bei seiner etwaigen Rückfälligkeit den Kindern ganz heimgestellt und er derselben völlig entsetzt werden sollte, gelobt auch, die weiteren Bestimmungen einzuhalten und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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