1588 Dez. 10 Johann Herr zu Limpurg, Reichserbschenk und Semperfrei, für sich selbst und als Vormund der Söhne des +Christoph Herr zu Limpurg einerseits sowie Abel [Vinarius], Abt des Klosters Lorch, Wolf Caspar Adelmann von Adelmannsfelden (#86) zu Hohenstadt sowie Rat und Bürgermeister der Stadt Schwäbisch Gmünd andereseits schließen, nachdem ihre Amtleute und Advokaten über die Streitpunkte verhandelt haben, als Ganerben und gemeine Herrschaft zu Holzhausen folgenden Vertrag wegen des Hirten, des Hauses und der Hofstatt des Hans Wenger und der Verleihung der Winterweide: 1) Der gemeine Hirt ist von den Vierleuten gemeinsam zu bestellen und zu vereidigen; außerhalb des Hirtenamts untersteht er Vogtei und Obrigkeit der Herrschaft, unter der er sitzt bzw., falls er Fremder oder Ausländer ist, aller Ganerben. Da das Hirtenhaus auf der Allmende steht, wird es mit dort zu bestrafenden Freveln und Bußen gemäß dem Vergleich und Abschied von [15]70 gehalten: Dort verübte Vergehen werden innerhalb eines Turnus von 9 Jahren in den ersten 3 Jahren dem Herrn von Limpurg zu Holzhausen gesühnt, danach 3 Jahre dem Rat der Stadt Schwäbisch Gmünd, danach 2 Jahre dem Adelmann und dann 1 Jahr dem Kloster Lorch, wobei eine Körperverletzung, bei der Blut fließt (bluetrüssige Handlung), sie erfolge durch Schlagen oder Werfen, mit 8 lb 5 ß württembergischer Währung gestraft wird, eine unblutige Körperverletzung mit 3 lb 5 ß; Bußen und Frevel sind je nach Anzahl der Güter, die jede Herrschaft zu Holzhausen besitzt, aufzuteilen. 2) Das jüngst abgebrochene und wieder aufgebaute Haus des Hans Wenger bleibt stehen, wie es ist; Wenger wird von der Gemeinde deshalb nicht weiter angefochten. Weitere neue Häuser dürfen nach altem üblichem Herkommen nur mit Erlaubnis der 4 Herrschaften und der Gemeinde errichtet werden. 3) Die Winterweide wird der Gemeinde für ihr Vieh weiter zugestanden; sie darf sie aber nur noch mit besonderer Erlaubnis der Herrschaften an Dritte verpachten oder verkaufen. Der Schenk von Limpurg hat mit seinen Schafen weiterhin für 2 Tage im Jahr den Zu- und Fürtrieb auf die Winterweide; kommt es dabei zu Unwettern, darf er die Schafe über Nacht dort stehen lassen. 4) Da am 11. Nov. [1588] (Martin) - und damit noch während dieser Streitigkeiten - die Vierleute ohne Beisein der limpurgischen (Schenckischen) Untertanen gewählt wurden, wird festgesetzt, dass die Wahl der Vierleute durch die gesamte Gemeinde aller vier Herrschaften erneut vorzunehmen ist, jedoch ohne Abtrag an Ehren und gutem Leumund für die jüngst gewählten Vierleute. Bei künftigen Wahlen ist nach den Bestimmungen des Vertrages vom 5. Sept. [15]36 (Aftermontag nach St. Aegidius) zu verfahren. Die Vierleute haben über ihre Einnahmen und Ausgaben gegenüber vier Personen, die aus der Gemeinde hierzu bestimmt werden, Rechnung zu legen. - Beide Parteien sind und bleiben hiermit verglichen und vertragen. Siegler: 1-4) die A., Schwäbisch Gmünd mit dem Sekretsiegel, 5) Dr. med. Gregorius Klumpp, Stadtarzt zu Schwäbisch Gmünd, auf Bitten der Gemeinde zu Holzhausen Ausf. Perg. - 5 Sg. an rot-weißer Kordel; 1., 2. und 5. abg., 4. besch.; von 1-4 Holzkapseln vorhanden - Rv. Altsignatur(en): Nro. 23; - N. 23; - N. 20; - 3; - 43; - V A 23

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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