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Ludwig Hering, sesshaft zu [Neckar-]Tenzlingen, wegen Eidbrüchigkeit und Jagdfrevel erneut gef., jedoch auf Bitten seiner Freundschaft wieder freigelassen, beschwört die ihm bei der Entlassung auferlegten Bedingungen, den Fachgulden und die Atzung zu bezahlen, sich künftig aller Jagd zu enthalten und 200 fl Bürgschaft zu leisten und schwört U. Er stellt ferner einen Bürgen, der sich verpflichtet, im Fall der Übertretung dieser U. die 200 fl Poenfall zu bezahlen. Hering war vormals wegen Jagdfrevels, begangen im "Rayn" zusammen mit Hans Hering, aus dem Lande ausgetreten, doch auf Bitte seiner Freundschaft wieder angenommen worden mit dem Anhang, 15 fl Strafe zu zahlen, offene Zechen und Spiele zu meiden, keine Wehr zu tragen und U. zu schwören, was er auch getan hat. Dessen ungeachtet war er jedoch erneut in Begleitung von zwei anderen mit Büchsen in die Wälder gegangen, und hatte sowohl von dem von Stoffel Ratgeb geschossenen Wildbret einen Teil genommen, als auch zusammen mit D.. Schreiner aus Reutlingen das von diesem geschossenen Reh gegessen. Bürge: Hans Hering aus Neckartenzlingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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