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Hof Ebding zu Seppenrade (Kr. Lüdenscheid), ein Werdener Erbpachtgut aus der Erbschaft Adams von Lintelo. Die Appellantin bemängelt, der Appellat habe seine Forderung auf Gewohnheitsrecht gegründet. Obwohl die von der 2. Instanz zugezogenen Rechtsgelehrten festgestellt hätten, er habe den Beweis eines Gewohnheitsrechtes nicht erbracht, habe das Gericht auf Weisung des Abtes entschieden, die 1. Instanz solle über das Bestehen eines 413 Gewohnheitsrechtes befragt werden. Die Appellantin sieht dies als Verfahrensmangel und Zeichen der Parteilichkeit und fordert daher, das Verfahren an das RKG zu ziehen.
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Hof Ebding zu Seppenrade (Kr. Lüdenscheid), ein Werdener Erbpachtgut aus der Erbschaft Adams von Lintelo. Die Appellantin bemängelt, der Appellat habe seine Forderung auf Gewohnheitsrecht gegründet. Obwohl die von der 2. Instanz zugezogenen Rechtsgelehrten festgestellt hätten, er habe den Beweis eines Gewohnheitsrechtes nicht erbracht, habe das Gericht auf Weisung des Abtes entschieden, die 1. Instanz solle über das Bestehen eines 413 Gewohnheitsrechtes befragt werden. Die Appellantin sieht dies als Verfahrensmangel und Zeichen der Parteilichkeit und fordert daher, das Verfahren an das RKG zu ziehen.
Hof Ebding zu Seppenrade (Kr. Lüdenscheid), ein Werdener Erbpachtgut aus der Erbschaft Adams von Lintelo. Die Appellantin bemängelt, der Appellat habe seine Forderung auf Gewohnheitsrecht gegründet. Obwohl die von der 2. Instanz zugezogenen Rechtsgelehrten festgestellt hätten, er habe den Beweis eines Gewohnheitsrechtes nicht erbracht, habe das Gericht auf Weisung des Abtes entschieden, die 1. Instanz solle über das Bestehen eines 413 Gewohnheitsrechtes befragt werden. Die Appellantin sieht dies als Verfahrensmangel und Zeichen der Parteilichkeit und fordert daher, das Verfahren an das RKG zu ziehen.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1592-1595 (1433-1609)
Enthaeltvermerke: Kläger: Jobste (Jodoca) von Mechelen, verwitwete von Bodelschwingh, Frau zu Sandfort (Kr. Lüdenscheid), (Bekl.: Franz von Bodelschwingh) Beklagter: Menzo (Menz, Mense) von Heiden zu Astrup, (Kl. zusammen mit seiner Mutter Agnes von Rhede) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Jacob Kölblin [?] 1592 Prokuratoren (Bekl.): Johann von Vianden 1592, 1593 - Johann Jacob Kremer - Hartmann Cochmann - Laurentius Vomelius Stapertz Prozeßart: Secundae Appellationis Instanzen: 1. Hofrichter und Hofesgeschworene des Werdener Oberen Sattelhofes Barkhoven zu Heidhausen 1571-1585 - 2. Lehensrichter und Mannkammer des Abtes Heinrich Duden von Werden mit Rat zweier Rechtsgelehrter 1586-1592 - 3. RKG 1592-1595 (1433-1609) Beweismittel: Acta priora (Q 5a,b, Bd. 4). Bd. 2: Quittung des Abts Hermann von Werden für Wilhelm von Lintelo, Sohn des verstorbenen Johann, für den Hof Ebding, 1540 (57f.). Desgl. für Jodoca von Mechelen zur Sandfort, 1541 (58). Desgl. für Franz von Bodelschwingh zur Sandfort, 1570 (60). Pachtbrief der Abtei Werden für Franz von Bodelschwingh und seine Ehefrau über den Hof Ebding (?), 1554 (61-63). Rechtshilfeersuchen (Jurissubsidialbrief) des Hofesgerichts an Bischof Johann von Münster wegen etlicher in der dortigen Kanzlei liegender Beweisstücke zugunsten des Klägers, 1571 (112- 114). Pachtrevers Adams und Dietrichs von Lintelo, der Söhne Hermanns, für Johann von Limburg, Propst des Stiftes Werden, 1458 (130f.). Desgl. Bernhards von Heiden, Sohn Gotthards, als Vormund der Brüder Johann und Adam von Lintelo für Abt Antonius, 1485 (131-136). Desgl. Wilhelms von Lintelo, Sohns des verstorbenen Johann, für Abt Johannes, 1538 (136-139). Heiratsvertrag zwischen Berndt von Heiden, Goderts Sohn, und Katharina von Lintelo, Adams Tochter, 1484 (175-178). Akten zu dem Streit Wennemars von Heiden, Drost zu Bocholt, mit Jodoca von Mechelen um die Pacht des Hofes Ebding, 1544-1545 (179-187). Pachtbrief der Abtei Werden für Lubbert Morrien über den Hof zu Ebding, 1445 (224-227). Zeugenbefragung (233-292). Auszug aus dem Heiratsvertrag zwischen Johann von Lintelo und Brigitte von Mechelen, 1502 (325f.). Erklärung der beiden ungenannten Rechtsgelehrten, deren Einholung die 2. Instanz veranlaßt hatte und die kurz vor dem 12. Okt. 1585 eingegangen sein muß (349). Das von den beiden verfaßte und von der ersten Instanz am 7. Dez. 1585 verkündete Urteil (368). Bd. 3: Kommission des Abtes Heinrich Duden an seine Lehensleute Dietrich von der Hove zum Stein; Alexander Kockenbecker, Richter zu Werden; Johannes Hettermann gen. Munten und Johannes them Putte, beide Bürgermeister zu Werden, den Appellationsprozeß der Witwe Bodelschwingh ./. Mense von Heiden durchzuführen, 1586; Bd. 4: Akten der 1. Instanz, 1609. Beschreibung: 4 Bde., 16 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 36 Bl., lose; Q 1 - 4, 6 - 9; Bd. 2: 6 cm, 369 Bl., geb.; Q 5a; Bd. 3: 2,5 cm, 143 Bl., geb.; Q 5b; Bd. 4: 6 cm, 373 Bl., geb.; Acta priora prod. 23. Mai 1609.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.