Vollrath Herr zu Limpurg, des Reiches Erbschenk und semperfrei, und die Reichsstadt Schwäbisch Hall legen ihre Auseinandersetzungen um das von den vellbergischen Eigentumserben in den neunziger Jahren des 16. Jahrhunderts ohne lehensherrlichen (= limpurgischen) Konsens verkaufte Gut in Mainkling und das zugehörige Gehölz Neuleut (vgl. hierzu U 2843) wie auch um ein limpurgischerseits behauptetes, bis dato nie ausgeübtes Öffnungsrecht an Schloss und Städtchen Vellberg wie folgt bei: 1. Limpurg sagt Zurücknahme der diesbezüglichen Klage beim Reichskammergericht sogleich nach dessen Wiedereröffnung und ordentliche Belehnung Halls mit Mainkling/Neuleut zu. 2. Limpurg verzichtet endgültig auf das Öffnungsrecht in Vellberg. 3. Die Stadt Hall zeigt sich für das limpurgische Entgegenkommen durch Zahlung von einmalig 400 fl erkenntlich. 4. Limpurg stellt vollständige Bezahlung von 1.335 fl ausstehender Zinsen für sein am 23. April 1691 bei der Stadt aufgenommenes Darlehen (2.000 fl) innerhalb von vier Jahren in Aussicht, die bei anhaltend schlechten Zeiten nötigenfalls durch Holzlieferungen an die Haller Salzsieder aufgebracht werden sollen.