Ulrich von Stuttgart, Propst, und das Kapitel zu Sindelfingen versprechen, an Hans, den Sohn Eberhards von Bietigheim, keine Forderung wegen Übernutz zu machen, solange sie die Gülten zu Horb, die er von ihnen kaufte, noch nicht wiedergekauft haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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