Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sein Getreuer Johann von Bellersheim mit Hilfe des Johann von Wolfskehlen (Wolffskelen) und Werner von Wallenstein (Waldenstein) einige Güter genommen hatte, die den von Köln zustehen. Die Wegnahme und Aufteilung des Guts war auf den Straßen seines Oheims Wilhelm [III.] von Hessen und von dessen "mitgewanten", den Grafen von Solms und der Herrschaft Königstein, namentlich im Geleit zu Butzbach (Butschbach) geschehen, weswegen der von Bellersheim, der von Wolfskehlen und der von Wallenstein in Ungnade geraten und Fehde und Feindschaft entstanden waren. Landgraf Wilhelm hatte etliche Häuser, Güter und Einkünfte seiner Feinde erobert und beschädigt, darunter auch solcher der Baumeister und Gemeiner zu Friedberg, und weiter Rommelhausen (Rimelhusen) angegriffen. Kurfürst Philipp von der Pfalz hat die Parteien zum heutigen Tag nach Heppenheim geladen und sie "fruntlich und ernstlich" verhört, wonach sie die Sache auf sein Ersuchen zu seinem gütlichen Entscheid gestellt haben. Kurfürst Philipp entscheidet, dass Landgraf Wilhelm die Burg Langstadt (Langstat das huß) mit anderen Häusern, Gütern und genommenen Einkünften wieder der Gegenpartei übergibt. Alle Lehen und Lehnsverpflichtungen sollen wie vor der Fehde gelten. Die Forderung Landgraf Wilhelms über das Öffnungsrecht zu Langstadt, das ihm die Gegenpartei nicht zugesteht, soll beiden Seiten an ihren Rechten unbeschadet belassen. Die Fehde zwischen allen Beteiligten und ihren Helfern soll abgestellt sein, alle Gefangenen sind auf eine alte Urfehde und unter Bezahlung von angemessener Atz freizulassen. Insbesondere sind die gefangenen Knechte der Herrschaft Königstein frei und aus der Sorge zu lassen, dem Geißhenne soll sein genommenes liegendes Gut zurückgegeben werden. Schatzung, Brandschatzung, Lösegeld und dergleichen werden annuliert. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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