Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Hans Heil zu Hofheim (Heilhansen zu Hoffheim), Klaus Horneck und Klaus Schütz (Schutzen Clausen) eine Mahlmühle im Rhein bei Nordheim für 20 Jahre verliehen hat, wovon sie jährlich zu St. Martinstag [11.11.], anfangend mit dem nächsten, 12 Malter Korn zinsen und an seinen Keller zum Stein [Zullestein] reichen sollen. Wenn ein Besitzer säumig werden sollte, ist dennoch der volle Zins auszurichten. Sie sollen die Mühle mit zwei Rädern in gutem Bau halten. Bei Flut oder Eisgang (gewalt wasser oder groß yß) oder dergleichen haben sie die Schäden auf eigene Kosten zu beheben. Nach Ablauf der Frist sollen die Beständer oder ihre Erben mit dem Pfalzgrafen um den Mühlzins übereinkommen. Bei Beschädigungen an der Mühle durch Flösser oder Schiffleute sollen die Schäden dem Keller zu Stein angezeigt werden, der die Täter auf Kosten der Beständer beklagen und Schadensersatz für sie fordern soll. An der Mühle sollen sie die pfalzgräflichen Untertanen "uff die wage" mahlen und nicht mehr Mahllohn als üblich verlangen, nämlich für 16 Malter je einen Malter. Der gesamte Besitz der Beständer soll als Unterpfand für die Mühle und den Mühlzins dienen. Bei Zinsversäumnis oder Übertretung der Artikel, die die Beständer geschworen haben, mag der Pfalzgraf die Mühle einziehen und sie strafen. Bischof Johann von Worms, dem Freund des Ausstellers, steht aufgrund des Kondominats an Stein die Hälfte des Zinses zu, wobei dies dem Pfalzgrafen an seiner "oberkeit des Rinstroms" unschädlich sein soll.