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Kaiser Friedrich III. gebietet der Erzherzogin Mechthild gemäß dem Gerichtsspruch, dem Erzherzog die Losung um 2000 fl. zu gestatten und sich mit ihm wegen der Gerichtskosten von 2000 fl. zu vertragen.
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Kaiser Friedrich III. gebietet der Erzherzogin Mechthild gemäß dem Gerichtsspruch, dem Erzherzog die Losung um 2000 fl. zu gestatten und sich mit ihm wegen der Gerichtskosten von 2000 fl. zu vertragen.