Hannsellman von Zell unter Aichelberg, zu Kirchheim gef., weil er seine wegen Mittäterschaft an der Ermordung des Betz Staudenfus geschworene Urfehde (1) gebrochen hatte, auf sein flehendes Bitten jedoch vom Rechtsverfahren, das man ihm vorschlug, das ihm aber nur die Verurteilung zum Tode hätte bringen können, befreit und lediglich in der Form bestraft, dass er eine halbe Stunde am Pranger stehen und anschließend mit Weib und Kind das Land verlassen soll, verpflichtet sich zur Ausführung der letztgenannten Bestimmung und schwört U.