Kurfürst Philipp von der Pfalz bewilligt dem Bürgermeister, Rat und der Gemeinde der Stadt Sobernheim aus besonderer Gnade die Aufsetzung eines Wegegelds zur besseren Instandhaltung ihrer Brücken, Straßen und anderer Bauwerke. Von jedem Wagen mögen sie 4 Heller und von einem Karren (karrich) 2 Heller nehmen, wenn diese Waren wie Wein oder anderes durch die Stadt oder über die Brücken und "gebuwe" führen. Diese Freiheit soll bis auf Widerruf des Pfalzgrafen oder seiner Erben gelten. Die nächsten Nachbarn der Stadt sollen, wenn sie Mist, Heu, Stroh und dergleichen führen, nicht mit dem Wegegeld belegt werden.