Landgraf Ernst Ludwig zu Hessen bekundet, dass er, nachdem Weiprecht von Gemmingen verstorben ist, die Brüder Uriel und Reinhard von Gemmingen zu Hornberg sowohl als Vormünder von dessen einzigem hinterlassenen, noch minderjährigen Sohn Ernst Ludwig als auch für diese selbst und für deren Vettern Johann Christoph, des verstorbenen Johann Reinhards Sohn und des verstorbenen Johann Christophs Enkel, Johann Reinhard und Friedrich, des verstorbenen Hans Albrechts Söhne und des verstorbenen Hans Konrads zu Bürg Enkel, Franz Ignaz, des verstorbenen Johann Gottliebs Sohn, sowie Johann Bernhard und Eberhard zu Bürg, des verstorbenen Achilles Christophs zu Bürg Söhne, alle von Gemmingen, belehnt hat mit der Pastorei und dem Kirchensatz zu Wolfskehlen, und anstelle der zwei Drittel der Pastorei zu Biebesheim, wie diese von dem verstorbenen Eberhard dem Älteren und seiner Ehefrau Barbara von Wolfskehlen dem Landgrafen Philipp von Hessen aufgetragen und wieder zu Lehen empfangen wurden, mit einem jährlichen Zins von 53 Maltern Korn, 29 Maltern Spelz und 40 Maltern Hafer aus der landgräflichen Kellerei Dornberg. Überdies belehnt der Aussteller die Vormünder Uriel und Reinhard von Gemmingen für den minderjährigen Ernst Ludwig mit einem näher bezeichneten Haus zu Wolfskehlen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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