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Bm. und Gericht zu Stuttgart reversieren Herzog Eberhard (III.) auf die von diesem bezahlte Reparatur des beim Einsturz eines Turmes beschädigten Dachwerks auf der Stadtmauer beim Oberen Tor; sie bekennen namens der Stadt, nach wie vor zum Unterhalt dieser Mauer verpflichtet zu sein, den etwaigen Wiederaufbau des Turmes durch den Herzog auf dem alten Platz (29 Schuh im Geviert) nicht zu beeinträchtigen und das Pflaster an der Stelle des Turms auf Kosten der Stadt zu erhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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