Anspruch der Appellanten auf das freiadelige Haus Kolck (Hzm. Kleve, Amt Uedem; Kr. Kleve), das Haus Eger in der Stadt Uedem und die Höfe Millinghof und Demmerei, die ihre Base Margarethe von Efferen in die Ehe mit Jobst Gerhardt von Hartefeld, dem Bruder des Appellaten, eingebracht hatte. Bereits nach dem Tode Margarethes (1649) hatten zwei Tanten der Appellanten, die Gräfinnen von Holzapfel und von Caraffa, beide geborene von Efferen, Jobst Gerhardt von Hartefeld aufgefordert, als Leibzüchter ein Güterverzeichnis vorzulegen. Schon damals argumentierte Jobst Gerhardt, Begünstigter des Ehevertrages sei Margarethes Sohn aus erster Ehe und nicht „materales“, und da der Sohn verstorben wäre, seien ihm alles zugefallen. Als nach seinem Tod 1663 die Appellanten gegen seinen Bruder Georg Wilhelm Ansprüche anmeldeten, war auch das zuständige Gericht umstritten. Georg Wilhelm wollte die Angelegenheit mit der Begründung, das Hartefeldische Sterbehaus sei in Berlin, dort verhandelt wissen. Nach ergangenem erstinstanzlichen Urteil zweifelten die Appellanten die Zuständigkeit des Hofgerichts in Kleve an und verlangten vom RKG die Remission an den klevischen Justizrat.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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