Kaspar Schneller zu Poppenweiler, gef. zu Marbach, weil er seines ungebührlichen Verhaltens wegen aus dem Flecken Poppenweiler ausgetreten ist und da draußen den Vogt zu Marbach und den Schultheiß zu Poppenweiler verleumdet hat durch seine Behauptung, diese wollten ihm kein Recht gewähren und ihm auch wegen einiger Sachen kein Recht geschehen lassen, und weil er auch sonst Pflicht und Eid missachtet hat, jedoch auf Fürbitten und gegen Bezahlung seiner Atzung freigelassen, verspricht, sich auf Mahnung zu stellen, um das Recht (Prozess und Urteil) anzunehmen und sich zu verantworten.