A: Hans Knott, Richter des Klosters Michelfeld. S: A. E: beide Parteien. Betreff: Rezess in den Irrungen zwischen Georg Stauber, Inhaber des Ziegelhammers (Staubershammer, Lkr. Eschenbach), und seinem Bruder Hans Stauber, Inhaber des Schleifhammers (bei Michelfeld). Hans beschwert sich gegenüber Georg wegen Sperrung der Wässerung seiner Hammerwiese, dann wegen der Fahrt durch seinen Hammerhof, wegen der Hut des großen und kleinen Viehs, wegen der Fischerei oberhalb seines Hammerwerks, wegen der Schäden, die ihm durch unfleißiges Hüten zu Sommer- und Herbstzeiten sowie durch Abernten des wilden Obsts zugefügt werden, so dass er nicht mehr neben seinem Bruder zu hausen wisse. Der Spruch lautet dahingehend: 1) Hans Stauber soll Macht haben, seine Fallwiese alle 14 Tage Donnerstag abends von 7 bis 9 Uhr über den Eichfall durch Gebrauch des Hammers bzw. des Zerrennrads, das dann in Gang ist, zu wässern. Wenn zu dieser Zeit kein Hammerrad in Gang sein sollte, soll ihm soviel Wasser, wie er zu seiner Wässerung braucht, durch eine der Schützen durchgelassen werden. 2) Obwohl Hans Staubers Eichfall laut Georg Staubers Hammerbrief 18 Schuh weit sein soll, er diesen aber nicht selbst erbaut hat und dieser deshalb nicht so weit ist, wird verabschiedet, dass dieser Eichfall in den "Güssen und großen Wässern" nicht gefährlich "aufgesetzt", sondern durch Hans Stauber oder die Seinigen alsbald geöffnet und dem Wasser sein Lauf gelassen werden soll. Wenn sich beide Brüder in diesen Punkten nicht vergleichen können, sollen sie ihre Beschwerden an das Landgericht Auerbach bringen. 3) Georg Stauber mag die Fischerei unter seinem Hammer, also in der Altach, im "Fürgraben" und auch sonst bis zum Eichfall, wie es altes Herkommen ist, genießen, von dort bis zum Schleifhammer und auch unterhalb des Schleifhammers soll sie dem Hans Stauber zuständig sein. 4) Auf dem Anger zwischen Georg Staubers Altach und Hans Staubers Krotenfeldern und Wiesen soll dem Hans Stauber nur die notwendige Schütt zur Verbauung des wilden Wassers gestattet werden, alles Übrige soll dem Georg Stauber bis zum Eichfall gehören. 5) Bei dem durch den vormaligen Richter Johann Sebastian Bemmel wegen der Fahrt durch den Hammerhof zwischen beiden Brüdern getroffenen Abschied, nach welchem der Gebrauch dieser Fahrt dem Georg Stauber ungesperrt sein soll, dieser aber, weil er den Weg vom Hammer aus von oben her nimmt und weil er den Trieb über den Damm des Crotenweihers gebrauchen muss, den Damm samt dem Graben baulich unterhalten soll, wollen es beide Teile bewenden lassen. 6) Wegen der Hut und Weide wird verabschiedet, dass beide Brüder ihren gemeinsamen Blumbesuch zwischen Walburgis und Michaeli nur durch einen Hirten betreiben lassen dürfen, doch soll Hans Stauber nicht mehr als 8 Rinder halten und keiner Macht haben, vor Walburgis und nach Michaeli über die Wiesmahden und Gründe des jeweils anderen zu treiben. 7) Jeder Teil soll mit seinen Schweinen, Gänsen und dergleichen Kleinvieh nur auf seinen Gründen bleiben. 8) Jeder Teil soll bei den Seinen darauf achten, dass keinem an seinem Getreide oder seinen Wiesmahden beim Hüten, auch beim Abnehmen des wilden Obsts in der "Schmalsaat" Schaden erfolgt, sondern vielmehr Fleiß anwenden, dass gute Nachbarschaft gehalten wird. 9) Die beiden Parteien erwachsenen Kosten sollen gegeneinander kompensiert werden und damit aufgehoben sein. Wer den einen oder anderen Punkt überfährt, soll dem anderen 50 Gulden bezahlen. Zeugen: Hans Thomas Kotz, Forstmeister zu Auerbach, Hans Wolf, Bürger zu Auerbach, Michael Hafner zum Nidernhof (Niedernhof, Lkr. Eschenbach).