Hintergrund des Prozesses ist die Schuldforderung der Appellaten an die Appellantinnen und die Erben des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen aufgrund einer Obligation von 1629 und zweier Obligationen des Drosten Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen von 1636 über 3128 Rtlr. und 250 Rtlr. Es wurde in dieser Sache am jül.-berg. Hofrat, am Offizialat zu Köln (1645 - 1658), am Amtsgericht von Löwenberg, am Landgericht und an der Lehnkammer von Moers sowie am Gericht zu Honnef (1690) verhandelt. Die Appellantinnen wollen die Beschlagnahme der Einkünfte ihrer Güter zu Jülich-Berg und unter anderen Jurisdiktionen verhindern. Erwähnt werden der Sandershof zu Fischeln im Amt Linn (Stadt Krefeld) und das Gut Geislaer unter dem Gericht Vilich, auf der Bellen genannt (Stadt Bonn; vgl. Ballerhof in Geislar). Das Offizialat hatte in dieser Sache am 21. März 1698 die Vollstreckung seines Urteils von 1658 angeordnet, der jül.-berg. Hofrat am 15. Okt. 1700 einen entsprechenden Befehl an die Richter des Amts Löwenberg erlassen. Das RKG urteilt am 11. März 1721, daß die Appellation erloschen und die Sache an die Vorinstanz zu remittieren sei, und am 21. Okt. 1721 über die Höhe der Prozeßkosten.