Gerhard und Johann gen. Kämmerer von Worms, Brüder, Ritter, und Wiprecht und Gernot gen. Schwende von Weinheim, Ritter, bekunden, dass sie zwischen Diez und Truschart, Rittern und Gebrüdern, Söhnen des Ritters Gerhard von Wachenheim, und dem Deutschen Haus zu Weinheim wegen der Ansprüche der ersteren an letztere eine Rachtung vermittelt haben.