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Veit Müller, B. zu Weilheim, zunächst zu Weilheim, später - nach Flucht und Wiedergefangennahme - zu Kirchheim gef., weil er trotz einer ältern Urfehde und Verschreibung und trotz zahlreicher Verwarnungen eines Ammanns sein altes verschwenderisches Leben wieder aufgenommen und weil er einmal seine Frau, als sie ihm nach Bissingen, wo er sich des Trinkens wegen hingegeben hatte, nachgeeilt war, in betrunkenem Zustand mit dem Degen verletzt hatte, auf Fürbitte seiner Freunde und Verwandten unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er künftig derart schändliche, gotteslästerliche, eid- und siegelbrüchige Handlungen unterlasse, alle Wirtshäuser, Zechen und Gesellschaften meide, keine Waffen außer einem Beimesser trage, sein Hab und Gut nicht verändere, außerdem zur Strafe 13 lb h bezahle und sich in allem wohl verhalte, verpflichtet sich, dies alles auszuführen und zu halten, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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