Hunold, Dekan von St. Patrocli zu Soest (Susacien.), von Dietrich de Altoamore, Dekan von St. Florin zu Koblenz (Confluen.), dem päpstlichen Richter und Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, subdeputierter Richter und Konservator, verkündet allen Christgläubigen, zumal deutscher Nation, dass er in der Sache der Beraubung und Verunrechtung des Dekans und Kapitels im Dorf Meckenheim (-heym) durch + Ritter Friedrich von Tomburg (Thoenburgh), + Friedrich von Tomburg, dessen Neffen, Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), Ritter Johann Scheiffart von Kühlseggen (Kudelsecken), Tilmann von Rohr (Royr), Heyno, Schultheiß in Oberwinter (Lutzelwinteren), Tilmann, Schultheiß in [Kirch-] Daun (Duna), Tilghin, Schmied, Johann Schroder, Jakob von Miel (Mile) und dessen Bruder gen. Gebuyr, Henno Distel und deren Helfer, die zunächst vor Albert Rente, Dekan von St. Kunibert zu Köln, dem Kollegen des päpstlichen Konservators Dietrich, dann vor Magister Christian von Erpel, Doktor der Leges, Scholaster von St. Gereon zu Köln, im Auftrag Alberts und schließlich vor ihm, Hunold, als Subkonservator verhandelt wurde, zu folgendem Endurteil geschritten ist: Insert des Endurteils von 1421 September 20 [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 361 a-b]. - Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Kosten des Verfahrens hat er für Dekan und Kapitel auf 220 Rheinische Gulden taxiert. Dann hat er die genannten Verurteilten durch Edikt mahnen lassen, Kraft von Saffenberg und die übrigen Erben sollten binnen einer inzwischen verstrichenen Frist das Dorf Meckenheim mit allen Rechten dem Dekan und Kapitel und ihren Untergebenen zurückgeben und die geraubten Einkünfte aus der Mühle und dem Ackerland erstatten und Kraft, Johann Scheiffart und die übrigen Verurteilten sollten ihnen die 220 Gulden Verfahrenskosten und die in Meckenheim und andernorts angerichteten Schäden und Verluste ersetzen. Nachdem die Monition ausgeführt war, beantragte Magister Ludwig von Körbecke (Cor-), der durch Magister Johann von Wipperfürth (Wyppervoyrde), Kanoniker von St. Cassius, Prokurator des Dekans und Kapitels, substituierte Syndikus und Prokurator, die nicht erschienenen Gemahnten für kontumaz zu erklären und die Vorgenannten und ihre Helfer zur Verhandlung zu zitieren, ob sie den in der Monition angedrohten Strafen verfallen seien und über ihre Kirchen das Interdikt zu verhängen sei oder aber sich zu rechtfertigen. Antragsgemäß verfährt nun der Richter. Er mahnt die Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, die Vorgenannten zu zitieren, wie er diese hiermit zitiert, am 12. Tag bzw. am nächstfolgenden Gerichtstag vor ihm in Soest in seinem Wohnhaus in der Immunität von St. Patrocli zur Gerichtsverhandlung zu erscheinen, wo verhandelt wird, ob sie als straffällig zu erklären sind und ihre Kirchen dem Interdikt zu unterwerfen sind oder ob ihr Verhalten gerechtfertigt ist. Er wird in dieser Sache gemäß dem Recht vorgehen, ob die Zitierten erscheinen oder nicht. Die Adressaten sollen ihm den Tag der Zitation schriftlich melden. - Instrumentierungsbefehl und Siegelankündigung. - Zeugen: Sifrid von Grevenstein (Greuensteyn) und Martin Coci de Dalem, Kleriker der Diözesen Mainz und Paderborn. Datum et actum Susati in ecclesia sancti Patrocli predicta ... 1422 indictione prima secundum stilum curie Coloniensis die vero Veneris sexta mensis Novembris ...