Die Generalreskripte welche die Zitation und Stellung der Forstknechte vor die Vogtämter zu geben werden per Generalrekript vom 13. Juni 1736 aufgehoben und wird verfügt, dass künftig die Stabsbeamte und Vögte die Forstknechte ohne Requisition des Forstmeisters auch in Zivilsachen zu zitieren nicht befugt sei, dagegen ihnen gleichwohl zugelassen sein soll in Kriminalsachen die Forstknechte zugreifen und solche nach der Sache Wichtigkeit und wie das factum oder die Umständ es erfordern zu belangen (Forstknechte)