Erfordern 1.) einer Konsignation derjenigen Orte, welche bei Fremden mahlen lassen, 2.) von Vorschlägen, wie zugunsten der einheimischen und nahe gelegenen Müller die Sache zukünftig einzurichten sei, und 3.) einer Spezifikation, welche Verträge, Vergleiche und Lagerbücher vorhanden waren, die wegen des fremden Mahlens zwischen den Einheimischen und Auswärtigen bestanden