Albrecht von Gebhardshain, genannt von Leuscherath (Luytzgeroide), bekennt, von Dietrich Grafen zu Sayn als Amtmann, Diener und Knecht über dessen Schloss und Land Homburg bestellt worden zu sein, und gemäß seines Eides zu den Heiligen dasselbe handhaben und beschirmen zu wollen, wobei inmitten der neben genannten 7 Personen bedungen worden: Er solle sich selb Viert gewappnet und mit 5 Pferden halten; item soll der Graf die Macht haben, seinen Bannwein in das Land von Homburg zu legen; item dem Grafen aus den drei Beden, und zwar je 3 Gulden geben; item habe sich der Graf die im Lande von Homburg bei den Gerichten an Leib und Gut fällig werdenden Wetten und Brüche vorbehalten, und solle er dessen Erheber dieselben aufheben helfen; item solle er die Manne und Burgmanne, mit Lehen zu Homburg gehörig, jährlich bezahlen ('vysreichte'); item solle er Pförtner, Turmhüter und Wächter halten, beköstigen und keinen geringern als den bisherigen Lohn zahlen; item solle er dem Grafen keine Kosten (für) Hengste oder Pferde oder Verluste auf sein Schloss und Land schlagen; wenn ihm, Ailbrecht, aber in des Grafen Dienst Hengste oder Pferde verdürbe oder verloren, oder dass er in dessen Dienste niederläge, so solle sie dieser ihm nach Ausspruch zweier von beiden Seiten dazu gewählten Freunde und Diener des Grafen bezahlen; hätte oder bekäme der Graf im Lande von Homburg Fehde, so dass er seine Freunde und Diener so lange hinein legen würde, so sollen während dieser Zeit die Renten und Gefälle des Landes dem Grafen zustattenkommen, und solle er, Albrecht und sein Gesinde während der Fehde in Kost des Grafen sein, so wie Mann und Burgmann und das Gesinde; und würde die Fehde zu einer Zeit im Jahre gesühnt, wo schon alle Gülten und Renten fällig und erhoben wären, so solle der Graf ihn entschädigen; item solle er, Albrecht, die an den Gerichten erdingten Wetten, ausgenommen die an Leib und Gut, auch redlich erheben; item solle er, Albrecht, das Schloss und Land Homburg handhaben, innehaben und beschirmen, auch Mann und Burgmann und Untersassen, in oder außer dem Schlosse gesessen, und das gemeine Land nach allem Vermögen verteidigen, und keinem mehr, als von Alters her gebracht auflegen, jedem nach seinem Stande ('synre state', status); und falls der Graf am Schlosse bauen wolle, solle er Rat geben und mit dem Lande und Dienste dabei helfen; endlich solle er zu jeder Zeit nach Befehl des Grafen diesem, seinen Amtleuten oder Dienern das Schloss und Land zurückstellen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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