Es wird bekundet, dass in den Irrungen zwischen den Erben des Johannes Regensburg (Regenspurgs) einerseits und dessen Witwe andererseits über die hinterlassenen Güter die Räte Kurfürst Philipps von der Pfalz die Parteien zum heutigen Tag verhört und zwischen ihnen geteidingt haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Darlegung des Erbes durch die Witwe anhand eines Inventars in Anwesenheit des Schultheißen und eines Notars, zur Darlegung der Gegenseite, was sie aus dem Haus genommen haben, und ihnen nach Entscheid des Pfalzgrafen zugesprochen worden war, zur Schätzung des Werts der Fahrhabe und der Gegenüberstellung der genommenen Sachen beider Parteien, zu einem Legat von 40 Pfund Heller durch Regensburger an seine Ehefrau, wobei die Ausrichtung desselben strittig ist, sowie zu den Prozesskosten.