Markgraf Ernst Friedrich zu Baden bekundet, dass er seinem Jägermeister Hans Horneck (Hornneckher) von Hornberg und dessen Erben "die behausung, so vor unser statt Durlach ligt, zwüschen Caspar Herolten, dem würth zum Guldinen Laub, und weillundt Bitterolffs, gewesenen landtschreibers, seligen erben, hinden uff die höffin, vornen uff die landtstraß stossendt", samt Garten und allen Zugehörungen, wie er [der Aussteller] diesen Besitz 1576 von "alt Petter Bürckhlins erben" gekauft, zinsfrei und zu Eigentum geschenkt hat. Er freit das Haus samt Garten - solang es im Besitz Hans Hornecks und seiner Erben in absteigender Linie ist - von Beden, Steuer, Schatzung, "ußbett" und Abzug und eximiert es vom örtlichen Gerichtsstab, so, "wie andere befreyte vom adel und ire güetter zu Pfortzheim und anderstwo in der marggraveschafft unsers theils gesessen und gelegen". Jedoch sollen Horneck und seine Erben sowie ihr Hausgesinde, solange sie das Durlacher Haus bewohnen, in erster Instanz vor Statthaltern, Hofmeistern, Kanzlern und Räten der Markgrafschaft Baden-Durlach Recht nehmen und Huldigung leisten. Die Freiung gilt nicht für sonstigen Besitz, den die Begünstigten möglicherweise in Durlach erwerben werden. Für den Fall, dass Horneck oder seine Erben das Haus eines Tages verkaufen wollen, behält sich der Aussteller das Recht der Wiederlösung um "ein gellt und werth, es selbiger zeit billich ist", vor.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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