Petrus, archiepiscopus Arborensis (Arba?) et Romanus, episcopus
Crohensis (Croix?), lassen allen denen, welche bußfertig dem Priester
folgen, welcher innerhalb der Parochie des Klosters Sti Ludgeri bei
Helmestat den Leib des Erlösers den Kranken bringt, 40 Tage von den
auferlegten Büßungen nach, mit Vorbehalt des Consenses des Diöcesan-Bischofs
(von Halberstadt) - welcher unter der Urkunde nachträglich ertheilt ist - .
- Dat. Romae Kal. Martii anno domini 1295 - (Mit den wohlerhaltenen 2
Siegeln der Aussteller und einem Bruchstück des Siegels des Bischof Volrad
von Halberstadt.)