Anspruch auf den Hurterhof zu Dürwiß (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich). 1571 hatten die drei Brüder Hans, Adolf und Emmerich von Hetzingen ihrem Schwager Johann Grein und seiner Frau Barbara von Hetzingen aus dem gemeinsamen Erbe den Hof übergeben, wofür Grein sich verpflichtete, die hetzingischen Schulden in Höhe von 3332 Goldgulden zu bezahlen bzw. zu übernehmen. Die Brüder erhielten aber das Recht der Wiedereinlösung durch Rückkauf ihres Anteils. Im Vertrag, der 1575 bestätigt wurde, war festgelegt, daß beide Familien zu gleichen Teilen beim kinderlosen Tod des Ehepaares erben sollten. Nach dem Tod des Johann Grein 1583 blieb der Hof zunächst im Besitz der Familie, bis 1619 Adolfvon Hetzingen Ansprüche stellte. Dieser Rechtsstreit endete 1632 mit einem Erfolg der Familie Grein. Die Appellaten sind Nachkommen des Johann Grein mit Ausnahme des Dr. Scheiffard, dem die Forderungen von einer Maria Ellerborn zediert wurden. 1651 forderte der Bruder des Appellanten, Johann Heinrich von Elmpt, die Einlösung des Hofes. Einen wichtigen Streitpunkt bildeten die Erträge des Hofes in der Zwischenzeit, da die Appellaten das Nutzungspfand (antichresis) beanspruchten. Nach dem am 13. Dez. 1682 für den Appellanten ergangenen Urteil kämpfte seine Witwe lange um die Durchsetzung.