Erzbischof Siegfried ("Sifridus") beurkundet folgendes: Christian, Propst von St. Viktor, und dessen Stiftsherren haben den Zehnten zu Winkel ("Winkele"), den Emicho Greifenklau ("Grifenclawae") und sein Bruder Heinrich wie schon ihr Vater vom Stift zu Lehen getragen, gegen eine Jahresleistung von 3 Fuder ungarischen Landweins ("campestris vini hunici") zurückerworben. Ruthardus, Domherr und -kellner, Bruder der vorgenannten Ritter, kauft nun seinen Brüdern dieses jährliche Einkommen um Geld ab und überträgt es zu seinem und seines Vaters Seelenheil dem Almosen von St. Viktor, unter der Bedingung, daß er selbst bei Lebzeiten die Nutzung behalte, jedoch am Fest der hl. Afra den anwesenden Stiftsherren 5 Schillinge jährlich reiche. Nach seinem Tod behält das Stift die Reichnis ganz, gibt jedoch am genannten Fest 1 Fuder, an seinem Jahrtag 2 Fuder den anwesenden Stiftsherren. - Der genannte Propst und Hermannus, Pfarrer in Winkel ("Winkele"), geben ihre Zustimmung und lösen die Ritter von der Lehenschaft. Bannandrohung bei Nichteinhaltung der Bestimmungen. Zeugen: Konrad, Dompropst, Gerbodo, Propst von St. Peter; Gottfried, Domkustos; Ruthardus, Domkeller; Heinrich von Stahleck ("Heinricus von Stahelecke"), Domherr; von St. Peter Dietrich ("Titericus"), Dekan, Rifried ("Rifridus), Scholaster, Baldemarus, Kantor; von St. Stephan Johannes, Dekan, Wernherus, Scholaster, Gottfried, Kantor; von St. Viktor Wilhelm ("Willehelmus), Dekan, Bernhardus, Scholaster, Hermannus, Kantor, und das Kapitel; von Mariengreden Arnoldus, Dekan, Wilhelm ("Willehelmus"), Scholaster. Laien: Konrad von Schierstein ("Cunradus von Scherstein"), Arnold von der Eiche ("Arnoldus de Quercu") zu Mainz. "Acta 1211, 14. Indiktion. Datum Maguntie XIIII. Kal. Decembris", im 14. Jahr des Pontifikats des Papstes Innocenz ("Innocentius") III.

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