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Burkhart Senft und Philipp Schletz schließen mit dem Einverständnis beider Parteien und in Anwesenheit einer Ratsabordnung, bestehend aus dem Stättmeister Konrad Büschler, den Ratsfreunden Hermann Büschler, Martin Autenried und Hans Ott sowie dem Stadtschreiber Meister Berchtold Nüttel (Nyttel) einen Vergleich, mit dem die seit längerem anhaltenden Streitigkeiten zwischen der Reichsstadt Schwäbisch Hall und den Brüdern Melchior und Philipp Senft, ihren Vettern, beendet werden sollen. Demnach sollen sich die Brüder Senft damit einverstanden erklären, dass ihre Hintersassen auf ihren im Haller Gebiet befindlichen lehenbaren und allodialen Gütern der Stadt im selben Umfang zentbar sind, Grabengeld bezahlen und Dienste für die Unterhaltung der Landheg leisten ("an ... heg und schleg gen") wie die Haller Hintersassen. Diese Regelung gilt, solange die Senft leben oder ihnen diese Güter gehören, nach ihrem Tod oder nach etwaigen Veräußerungen soll sie den Rechten und Privilegien der Lehensherren, der Stadt und der jeweiligen Inhaber unschädlich sein. Ansonsten soll der Haller Rat auf den Senft'schen Gütern keine obrigkeitlichen Befugnisse ausüben, ausgenommen nur die malefizische Gerichtsbarkeit. Streit und Zank der Vergangenheit werden für verglichen und aufgehoben erklärt und sollen "tod vnd ab" sein, keine Partei darf gegen die andere noch irgendwelche [Ansprüche] geltend machen oder gegen den Inhalt des Vertrags verstoßen, was deren Vertreter auch zugesagt und gelobt haben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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