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Es wird bekundet, dass es wegen der Rechte des Amtes Bieberstein
an den Gütern Schackau und Eckweisbach und den dazu gehörenden Orten
zwischen dem...
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Signatum zu Fuldt undt Würtzburg den 20ten undt 31ten Ianuarii 1708 [1. Urkunde]; Geschehen in unser residentzstadt Fulda den 16ten Aprilis 1708 [2. Urkunde]; So geschehen Fuldta den 16ten Aprill 1708 [3. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es wegen der Rechte des Amtes Bieberstein an den Gütern Schackau und Eckweisbach und den dazu gehörenden Orten zwischen dem Kloster Fulda einerseits, den ebersteinischen Erben als ehemaligen Besitzern der Orte und den Herren von Rosenbach als jetzigen Inhabern der Ortsherrschaft andererseits zu Streitigkeiten gekommen ist. In der Vergangenheit wurden mehrfach Vergleiche zur Beilegung der Streitigkeiten geschlossen, in denen jedoch verschiedene Streitpunkte nicht zufrieden stellend geklärt werden konnten. Zur endgültigen Beilegung der Streitigkeiten wurde von Fuldaer Seite eine Konferenz in Hofbieber unterhalb von Bieberstein anberaumt. Die Konferenz fand 1703 August 20 (der 20te Augusti des verflossenen 1703ten iahrs) statt. Als Bevollmächtigte nahmen von Fuldaer Seite Johann Martin Ludwig (Ludtwig) von Schleifras, Fuldaer Geheimer Rat, Oberjägermeister und Oberamtmann in Mackenzell, und Gerhard (Gerard) Georg Vogelius von Schildeck, Fuldaer Geheimer Rat und Kanzler; von Seiten der Herren von Rosenbach und im Namen seiner Brüder Anton Konrad (Conrad) Philibert von Rosenbach, Würzburger Rat und Oberamtmann von (Hoffingen) und (Lauwingen) sowie Johann Georg (Jorg) Caesar (Casar), Würzburger Hofrat und Rechtsbeistand (consulent) der Familie von Rosenbach teil. Die Streitigkeiten sind zum Teil während der Konferenz, zum Teil im Anschluss durch Korrespondenz beigelegt worden. 1. Bislang sind die während der drei jährlichen Gerichtstermine in Bieberstein zu verhandelnden Klagen umstritten gewesen. Ebenso ist umstritten gewesen, welche der ehemals ebersteinischen, nunmehr von rosenbachischen Untertanen von dem Gericht verurteilt werden dürfen. Es ist nunmehr beschlossen worden, dass für alle Untertanen, gleich an welchem Ort sie wohnen, sofern sie nicht in diesem Vergleich ausdrücklich ausgenommen sind, die folgenden Gerichtstermine festgesetzt werden: für die Untertanen aus Schackau und Eckweisbach das Pfingst- und Salgericht, für alle übrigen, ehemals ebersteinischen Untertanen das Pfingst- und Salgericht, das Michaelsgericht und das Petersgericht. Verhandelt werden in Bieberstein alle Zentgerichtsfälle und Fälle, die Strafen an Leib und Leben, Entfernung oder Verstümmelung von Gliedmaßen, Landes- oder Zentverweisung sowie Galeerenstrafe, Zwangsarbeit in öffentlichen Diensten und dauernde Kerkerhaft laut der Gerichtsordnung Karls V., die jedoch mittlerweile in harte Geldstrafen umgewandelt werden, nach sich ziehen. Verhandelt werden des Weiteren Mord, Totschlag, Raub, Meineid, schwerer Diebstahl, doppelter Ehebruch, Hurerei, Gewalt gegen Erziehungsberechtigte, gefährliche Körperverletzung mit Verlust von Gliedmaßen oder Todesfolge und Gewalt gegen schwangere Frauen, so dass sie anschließend ihr Kind verlieren oder bei der Geburt schwere Komplikationen erleiden müssen. Den von Rosenbach steht die Vogtgerichtsbarkeit zu. Verhandelt werden geringere Fälle und Frevel, wie Beleidigungen, einfache Körperverletzung, Prügelei, über den eigenen Acker hinaus ackern, eggen oder mähen, einfacher Diebstahl von Krebsen, Fischen, Obst, Holz und Gras bis zu einer Strafe von fünf rheinischen Gulden, Gewichts- oder Maßbetrug, geringe Fälle von Hurerei, Sex mit Minderjährigen (frühzeitige beyschläff) und einfacher Ehebruch sowie alle bürgerlichen Gerichtsfälle, wie Schuldsachen und Pfändungen von fahrendem oder liegendem Gut. Das Kloster Fulda bzw. dessen Beamter soll sich nicht in die Gerichtsbarkeit der von Rosenbach einmischen. Der Beamte des Zentgerichts Bieberstein soll Fälle, die vor das Vogtgericht gehören, an dieses Gericht verweisen. Der Beamte der von Rosenbach soll auf keinen Fall heimlich Fälle verhandeln, die vor das Zentgericht gehören, sondern diese weiterleiten. 2. Die Hofbauern, die auf dem adeligen Gut in Schackau sitzen, und der Wirt, der in der Kemenate in Eckweisbach wohnt, sind vom Besuch der Gerichtstermine dauerhaft befreit. Wenn sie Straftaten begehen, oder Straftaten von Personen, die der Zentgerichtsbarkeit unterstehen, in ihren Behausungen verübt werden, werden sie vom Zentgericht verhandelt. Die von Rosenbach dürfen die Straftäter in den gefreiten Wohnungen festnehmen, müssen sie aber innerhalb von drei Tagen ausliefern. 3. Die Abhaltung der Gerichtstermine soll ohne triftigen Grund nicht an einen anderen Ort verlegt werden. Ohne Not soll die für die Gerichtstermine angesetzte Zeitdauer nicht überschritten werden. Die Einreichung der Klagen durch die Untertanen kann am Vortag oder am Tag des Gerichtstermins selbst erfolgen. 4. Die dem Zentgericht unterstehenden Untertanen haben das Gericht zu unterhalten. Die Gerichtskosten (centhkosten) sind, gleich ob es sich um einen Fuldaer Untertanen, einen Untertan der von Rosenbach oder einen Fremden handelt oder ob der Straftäter in Bieberstein oder in Schackau festgenommen worden ist, vom Amt Bieberstein und von der Vogtei Schackau zu tragen; fünf Sechstel zahlt das Amt, ein Sechstel die Vogtei. Das Sechstel der Gerichtskosten wird vom Beamten der von Rosenbach von den Untertanen eingezogen und an das Zentgericht in Bieberstein geliefert. 5. Die rosenbachischen Untertanen sind bei allen Zentfällen verpflichtet, zur Zentfolge mit dem Gewehr zu erscheinen. 6. Die Untertanen der von Rosenbach dürfen einen Schöffen wählen. Er muss jedoch die Zustimmung der anderen Schöffen finden. 7. Beim Einzug eines neu gewählten Abts von Fulda müssen die Untertanen der von Rosenbach nicht in Fulda erscheinen. 8. Dem neu gewählten Abt ist die übliche Eidhuldigung auf die Zent zu leisten. Die in Artikel 2 erwähnten gefreiten Untertanen sind nicht nur vom Besuch der Gerichtstermine, sondern auch von der Erbhuldigung befreit. 9. Bei herrschaftlich angeordneter Trauer (stiffts trauer) sollen in der Kleinsassener (Sassner) [südlich von Schackau] und der Eckweisbacher Kirche die Glocken geläutet werden. Spielleute dürfen in dieser Zeit, auch wenn Kirmes ist, nicht auftreten. Die Untertanen und Bewohner des Schlosses Schackau und der Kemenate in Eckweisbach sind zwar nicht zur Trauer verpflichtet; die von Rosenbach haben aber zugesagt, die Trauerzeit ebenfalls einzuhalten, da sie Vasallen des Klosters sind und dem Abt den geziemenden Respekt erweisen wollen. 10. Die Gewährung des Schankrechts während der Kirmes in Schackau, Kleinsassen und Eckweisbach sowie die Vergabe der Konzession für den Wirt in Hofbieber stehen weiterhin dem Kloster Fulda zu. Der Büttel (freybott) des Amts Bieberstein sagt einige Tage vor Beginn die Abhaltung der Kirmes an, auf die üblicherweise ein Walztag (weltzeltag) folgt; dem Pfarrer steht jedoch das Recht zu, die Kirmes wegen eines eventuell anfallenden Fasten- oder Festtages zu verschieben. Der Büttel richtet den Tanz aus, darf sich aber in die Regelung des Tanzes nicht einmischen, das Abnehmen der Hüte vorschreiben oder Strafen aussprechen. In Schackau und Kleinsassen darf am Kirmestag jeder Junggeselle in der Weinscheune vor dem Tanz zwei Maß Bier trinken. Ein angesehener Bauer oder eine Frau, die einen eigenen Haushalt führt, darf während der Kirmes im Haus so viel ausschenken, wie die Gäste trinken [können]. Am Walztag kommen alle in der Weinscheune zusammen; jeder Haushalt und jeder Junggeselle darf ein Maß Wein trinken; anschließend (demnechst) darf jeder so viel trinken, wie er will. Am ersten Tag der Kirmes hat jeder Vollbauer vier, jeder Halbbauer zwei Kuchen in die Weinscheune zu liefern. Der Büttel sammelt die Kuchen ein und liefert sie in die Weinscheune. Der Büttel und der Wirt werden während der beiden Tage von einem der Haushalte verköstigt; dieser Haushalt braucht dafür keinen Kuchen abzuliefern. In Eckweisbach wird der Tanz ebenso durchgeführt; auch das Erscheinen in der Weinscheune läuft identisch ab. Es ist aber nicht üblich, Kuchen abzuliefern, bestimmte Getränkemengen festzulegen und den Wirt und den Büttel zu verköstigen. Es bleibt weiterhin dabei, dass der Wirt seine Getränke bereits vor der Kirmes am Ort lagern darf. Übrig gebliebene Getränke darf der Wirt nach der Kirmes wieder abliefern. Außer an den beiden Tagen darf der Wirt keine Getränke gegen Bezahlung ausschenken. Die beiden so genannten Hofbauern in Schackau und der Wirt in der Kemenate in Eckweisbach sind nicht verpflichtet, für die Kirmes ihre Getränke vom Wirt in Hofbieber zu beziehen; die Hofbauern in Schackau dürfen ihre Getränke aus dem Schloss Schackau holen; der Wirt aus Eckweisbach darf seine eigenen Getränke ausschenken. Keine der drei genannten Personen darf in ihren Häusern gegen Eintritt Feste (lustbarkeiten) veranstalten; allerdings dürfen die Gäste auf ihre Kosten Feste ausrichten. Wenn der Wirt in Hofbieber oder der Büttel glauben, dass die angeführten Rechte missbraucht werden, darf der zuständige Beamte bei den Hofbauern und dem Wirt in der Kemenate Untersuchungen durchführen und etwaige Verstöße ahnden. Der Beamte darf außer den beiden Hofbauern an den beiden Tagen der Kirmes keinem Einheimischen oder Fremden die Getränke verkaufen [?] (durch getranck umbs geldt zukommen zu lassen). Die Weinscheune muss nicht an einem bestimmten Ort stehen, sondern kann nach den Bedürfnissen des Wirts, der Gäste und der Einwohner ausgesucht werden. Für die Getränke sollen keine überhöhten Preise verlangt werden. Die Kuchen sollen den Gästen gereicht und nicht vom Büttel für private Zwecke verwendet bzw. verkauft werden. 11. Bisher sind Frevel während der Kirmes von Fulda geahndet worden. Nunmehr ist dem Beamten der von Rosenbach die Bestrafung der Frevel zugesprochen worden. Weil von Fuldaer Seite befürchtet worden ist, dass das Schankrecht beeinträchtigt werden könnte, haben die von Rosenbach zugesagt, darauf zu achten, dass der Beamte mit der Bestrafung zu vieler Streitigkeiten nicht überfordert ist oder zu harte Strafen ausspricht, um zu vermeiden, dass Fremde die Kirmes zukünftig nicht mehr besuchen. 12. Außer dem Kirmesschankrecht stehen Fulda bzw. nunmehr dem Wirt in Hofbieber keine weiteren Schankrechte zu. Regelungen hinsichtlich des Brennens von Branntwein sind dem Beamten der von Rosenbach überlassen. 13. Den von Rosenbach stehen wie bisher Lehngelder in Höhe von 105 Gulden und einem Taler sowie Heimfall- und Empfangsgelder in Höhe von 105 [Gulden] zu. Gegen Personen, die mit der Zahlung der genannten Abgaben im Rückstand sind oder die Zahlung verweigern, wird den von Rosenbach Amtshilfe seitens des Amts Bieberstein zugesagt. 14. Die von Rosenbach dürfen ihren Untertanen uneingeschränkt Lehnbriefe ausstellen, sollen unter den Klauseln der Lehnbriefe aber vermerken, dass die Rechte des Klosters Fulda unberührt bleiben. 15. Die Kaufbriefe fremder Lehen fertigt der Beamte aus, in dessen Zuständigkeitsbereich die Verkäufer wohnen (unter welchem die contrahenten häußlich gesessen). Die Verkäufer sollen den Kaufbrief nach der Ausfertigung den Beamten des Lehnsherrn mitteilen, damit der Kaufbrief registriert wird (der fortschreibung halber). Hinsichtlich der Verpfändung von Lehen bleibt es bei der Regelung in Artikel 9 des Vergleichs von [Bad] Brückenau. 16. Die Festlegung der Besteuerung (contribution) gewisser Güter, die bislang befreit gewesen sind, soll bis zur Fertigstellung der Fuldaer Güterbeschreibung verschoben werden. Die Besteuerung der Güter der von Rosenbach, die auf Fuldaer Gebiet und Fuldaer Güter, die auf dem Gebiet der von Rosenbach liegen, wird in gleicher Höhe erfolgen. 17. Die Fuldaer Lohgerber dürfen im Gebiet der von Rosenbach Häute kaufen; sie haben jedoch kein Vorkaufsrecht im Sinne eines Privilegs. 18. Die Einwohner von Kleinsassen haben wie bisher Burgfriedendienst im Schloss und Amtshaus in Bieberstein zu leisten. Der Dienst bezieht sich auf Arbeiten innerhalb der Ringmauern und entspricht vom Umfang her dem der anderen Untertanen, die in Bieberstein Burgfriedendienst leisten müssen. Es folgen weitere Bestimmungen.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Iohan Martin Ludtwich / von Schleiffras
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Philipp Ludwig / von Rosenbach manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Gerard Georg Vogelius / de Schildeck manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Hartmann / von Rosenbach manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Anton Conradt Philibert / von Rosenbach manu propria [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Adalbertus abbt manu propria [2. Urkunde])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Martin Ludwig von Schleifras, Philipp Ludwig von Rosenbach, Gerhard Georg Vogelius von Schildeck, Johann Hartmann von Rosenbach, Anton Konrad Philibert von Rosenbach [1. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Konvent von Fulda] [3. Urkunde]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 157r-166v
Die beiden Urkunden von 1708 April 16 folgen im Anschluss an die Urkunde von 1708 Januar 20 / 31.
Mit Pfingst-, Michaels- und Petersgericht sind Gerichtsversammlungen an Pfingsten, Michaelis [September 29] und St. Peter [Juni 29] gemeint.
Walztag: Hier die Nachfeier der Kirmes.
Vgl. Nr. 2115.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.